umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (3)
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Kapitel IV
Zusätzliche Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe

Abschnitt 1
Auflagen für den Bau und die Ausrüstung von Tiertransportschiffen

  1. Die Stärke der Buchtengitter und Decks muss den transportierten Tieren angemessen sein. Stärkeberechnungen für Buchtengitter und Decks sind beim Bau bzw. Umbau des Transportschiffs von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Klassifizierungsgesellschaft zu überprüfen.
  2. Laderäume, in denen Tiere transportiert werden sollen, sind mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgestattet, das einen vollständigen Luftaustausch gewährleistet, und zwar
    1. 40 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe bis 2,30 m;
    2. 30 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe von mehr als 2,30 m;
    3. 75 % der genannten Luftaustauschkapazität bei teilweise umschlossenen Laderäumen.
  3. Die Lagerungs- und Frischwassererzeugungskapazität muss den Wasserversorgungsvorschriften gemäß Kapitel VI entsprechen, wobei der Höchstzahl und der Art der zu transportierenden Tiere sowie der Höchstdauer der geplanten Beförderungen Rechnung zu tragen ist.
  4. Das Frischwasserversorgungssystem muss gewährleisten, dass ununterbrochen frisches Wasser in jede Tierbucht gelangt und dass genügend Spender zur Verfügung stehen, damit alle Tiere unbehindert ständigen Zugang zu frischem Wasser haben. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Wasserversorgung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
  5. Das Ableitungssystem muss gewährleisten, dass Abwässer unter allen Umständen aus Buchten und Decks abfließen können. Die Abwässer sind durch Fallrohre und Rinnen in Brunnen oder Tanks zu leiten, um von dort aus mittels Lenzpumpen oder Auswerfern ausgestoßen zu werden. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Ableitung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
  6. Tierfrachträume, Gänge und Rampen müssen ausreichend beleuchtet sein. Für den Fall des Ausfalls des Hauptstromaggregats muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein. Zur angemessenen Untersuchung und Pflege der Tiere müssen den Betreuern genügend Handleuchten zur Verfügung stehen.
  7. Alle Tierbuchten müssen über eine angemessene Feuerlöschanlage verfügen. Die Brandlöschgeräte in Tierbuchten entsprechen den Normen des letzten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung.
  8. Folgende Anlagen in den Tierbuchten müssen an ein Überwachungs-, Kontroll- und Warnsystem im Steuerhaus angeschlossen sein:
    1. Lüftung;
    2. Frischwasserversorgung und Abwasserableitung;
    3. Beleuchtung;
    4. erforderlichenfalls Frischwassererzeugung.
  9. Das Hauptstromaggregat muss gewährleisten, dass die Tierbuchten gemäß den Nummern 2, 4, 5 und 6 unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich mit Strom versorgt werden. Es muss ein Hilfsaggregat vorhanden sein, das das Hauptaggregat während drei aufeinander folgenden Tagen ersetzen kann.

Abschnitt 2
Versorgung mit Futter und Wasser auf Tiertransport- und Containerschiffen

Tiertransport- und Containerschiffe, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine länger als 24 Stunden befördern, führen bei der Abfahrt genügend Einstreu und genügend Futter und Wasser mit, um die tägliche Mindestfutter- und wasserration gemäß Tabelle 1 für die geplante Beförderung zuzüglich 25 % abzudecken, oder einen Dreitagesvorrat an Einstreu, Futter und Wasser, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 1 Tägliche Mindestfutter- und -wasserration auf Tiertransport- oder Containerschiffen

Kategorie Futtermittel
(in % Lebendgewicht)
Frischwasser (*)
Normalfutter Kraftfutter
Rinder und Equiden 2 1,6 45
Schafe 2 1,8 4
Schweine - 3 10
(*) Die Mindestwasserration gemäß Spalte 4 kann für alle Tierarten durch eine Wasserration von 10 % des Lebendgewichts der Tiere ersetzt werden.

Normalfutter kann durch Kraftfutter ersetzt werden und umgekehrt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich manche Tierkategorien mit Blick auf ihren Stoffwechsel erst an das neue Futter gewöhnen müssen.

Kapitel V
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten

1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine

1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.

1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.

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