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Entscheidung 2005/830/EG der Kommission vom 25. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4521)
(Nur der spanische, griechische, französische, italienische und portugiesische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 311 vom 26.11.2005 S. 40)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2003/322/EG der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 2 gestattet einer Reihe von Mitgliedstaaten, gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel unter bestimmten Bedingungen mit Material der Kategorie 1 zu füttern.
(2) Gemäß dieser Entscheidung und in dem Bestreben, die Gefahr der Ausbreitung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) zu begrenzen, dürfen Tierkörper von Rindern, Schafen und Ziegen nur verfüttert werden, wenn ein zuvor durchgeführter TSE-Test negativ ausfällt.
(3) Um die Verfügbarkeit von Futter für gefährdete oder geschützte Arten zu verbessern, sollten die Testanforderungen für zur Verfütterung bestimmte Tierkörper in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 3 gebracht werden, wobei die Quote der zu beprobenden Schafs- und Ziegenkörper zu begrenzen wäre.
(4) Das Verbot, positiv auf TSE getestete Tierkörper als Futter zu verwenden, sollte bestehen bleiben.
(5) Die Entscheidung 2003/322/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Im Anhang zur Entscheidung 2003/322/EG wird Teil B Absatz 3 Buchstabe b wie folgt ersetzt:
"b) sicherstellen, dass alle Körper von Rindern und mindestens 4 % der Körper von Schafen und Ziegen, die zur Verfütterung bestimmt sind, zuvor mit einem TSE-Test negativ getestet wurden, der im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt wurde, und".
Diese Entscheidung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern und die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2005
___________________________
1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.03.2005 S. 10).
2) ABl. L 117 vom 13.05.2003 S. 32. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/455/EG (ABl. L 156 vom 30.04.2004 S. 45; berichtigte Fassung in ABl. L 202 vom 07.06.2004 S. 31).
(Stand: 05.04.2021)
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