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Regelwerk, EU 2005, Energienutzung

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2005 S. 28)



zurück zum Beschl. 2005/845/Euratom

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in dem Bewusstsein, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

im Hinblick darauf, dass umfassende Maßnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,

im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung in diesem Bereich,

im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

- haben folgendes vereinbart:

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden "Organisation" genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall zu erleichtern, damit seine Folgen auf ein Mindestmaß beschränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden.

(2) Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen- und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihrer Satzung nach besten Kräften in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen.

Artikel 2 Leistung von Hilfe

(1) Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaats hat, so kann er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im Folgenden "internationale Organisationen" genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen.

(2) Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der Hilfe leistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, um festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die Hilfe leistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest.

(3) Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit.

(4) Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats um Hilfe ersuchen.

(6) Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines Vertragsstaats oder Mitgliedstaats bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall, indem sie

  1. geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stellt,
  2. das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internationale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisation vorliegenden Informationen über die erforderlichen Mittel verfügen könnten, und,
  3. wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert.

Artikel 3 Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung

Sofern nichts anderes vereinbart ist,

  1. obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Die Hilfe leistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Person bestimmen, der die Verantwortung für das von der Hilfe leistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben;
  2. stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der Hilfe leistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden;
  3. bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet;
  4. koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 4 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar.

(2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit.

(3) Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmäßig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.

Artikel 5 Aufgaben der Organisation

Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens,

  1. Informationen über Folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen:
    1. Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten,
    2. Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Maßnahmen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen beziehen;
  2. einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen:
    1. Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und radiologische Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften,
    2. Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und radiologischen Notfällen tätig wird,
    3. Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall,
    4. Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung,
    5. Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung;
  3. einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind;
  4. den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall ihre guten Dienste anzubieten;
  5. mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6 Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen

(1) Der ersuchende Staat und die Hilfe leistende Partei wahren die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschließlich für den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet.

(2) Die Hilfe leistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder radiologischen Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.

Artikel 7 Erstattung der Kosten

(1) Eine Hilfe leistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die Hilfe leistende Partei

  1. die Art des nuklearen Unfalls oder radiologischen Notfalls,
  2. den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder radiologischen Notfalls,
  3. die Bedürfnisse von Entwicklungsländern,
  4. die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und
  5. andere in Betracht kommende Faktoren.

(2) Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der Hilfe leistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die Hilfe leistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.

(3) Ungeachtet Absatz 2 kann die Hilfe leistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen Hilfe leistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.

Artikel 8 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

(1) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der Hilfe leistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vor-rechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der Hilfe leistenden Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäß gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität vor Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Staat in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und
  2. Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen, die normalerweise im Preis von Waren enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in Bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben.

(3) Der ersuchende Staat

  1. gewährt der Hilfe leistenden Partei Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und sonstige Sachwerte, die von der Hilfe leistenden Partei zum Zweck der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gebracht werden, und
  2. gewährt Immunität vor Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte.

(4) Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der Hilfe leistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wieder verwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren.

(5) Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.

(6) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

(7) Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten sind alle Personen, die aufgrund dieses Artikels solche Vorrechte und Immunitäten genießen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen.

(8) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in Bezug auf Vorrechte und Immunitäten, die aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts gewährt werden.

(9) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.

(10) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 9 Durchreise von Personal und Durchfuhr von Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der Hilfe leistenden Partei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.

Artikel 10 Ansprüche und Schadenersatz

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender Staat in Bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umweltschäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind,

  1. kein gerichtliches Verfahren gegen die Hilfe leistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger einleiten,
  2. die Verantwortung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren und mit Ansprüchen übernehmen, die von Dritten gegen die Hilfe leistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger geltend gemacht werden,
  3. die Hilfe leistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger in Bezug auf die unter Buchstabe b genannten gerichtlichen Verfahren und Ansprüche schadlos halten und
  4. die Hilfe leistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger entschädigen für
    1. Tod oder Verletzung von Personal der Hilfe leistenden Partei oder für sie tätigen Personen,
    2. Verlust oder Beschädigung unverbrauchbarer Ausrüstungen oder Materialien, die mit der Hilfeleistung im Zusammenhang stehen;

ausgenommen hiervon sind Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben.

(3) Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen oder Entschädigungen aufgrund geltender internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.

(4) Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzuwenden.

(5) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,

  1. dass er sich durch Absatz 2 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet;
  2. dass er Absatz 2 ganz oder teilweise in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

(6) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 11 Beendigung der Hilfeleistung

Der ersuchende Staat oder die Hilfe leistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluss der Hilfeleistung zu treffen.

Artikel 12 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Artikel 13 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen.

(2) Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang.

(3) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 14 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf.

(2) Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben.

(4) Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

(5)

  1. Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Maßgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.
  2. Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
  3. Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Verwahrer eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.
  4. Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

Artikel 15 Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Artikel 16 Änderungen

(1) Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens dreißig Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt.

(3) Das Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

Artikel 17 Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Verwahrer wirksam.

Artikel 18 Verwahrer

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Verwahrer dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

  1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls,
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll,
  3. jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit den Artikeln 8, 10 und 13,
  4. jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15,
  5. das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
  6. jede Kündigung nach Artikel 17.

Artikel 19 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.

Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.

Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Die Gemeinschaft verfügt gemäß Artikel 2 Buchstabe b und den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 "Gesundheitsschutz" des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten über bestimmte Zuständigkeiten im Bereich der Hilfeleistung bei radiologischen Notfällen.

ENDE

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