Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006

Entscheidung 2006/797/EG der Kommission vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 23.11.2006 S. 8)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erwähnten Arbeitsprogramms fest. Bei Wirkstoffen, für die der Antragsteller seine Verpflichtungen gemäß diesen Verordnungen nicht erfüllt hat, wird keine Überprüfung der Vollständigkeit und keine Bewertung der Unterlagen vorgenommen. Für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt worden. Somit ist nicht nachgewiesen worden, ob Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen generell die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Daher sollten diese Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen.

(3) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betreffenden Wirkstoffe eine Frist für Beseitigung, Lagerung, Absatz und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt ein längerer Vorankündigungszeitraum vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft.

(4) Die Kommission hat für Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als unerlässlich angesehenen Verwendungen vorzuschreiben, bei denen derzeit keine wirksamen Alternativen gegeben zu sein scheinen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

  1. die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthalten, bis 22. Mai 2007 widerrufen werden;
  2. ab 23. November 2006 Zulassungen für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte a aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C dieses Anhangs aufgeführten Verwendungen bis spätestens 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die weitere Verwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat;
  2. die Pflanzenschutzmittel, die nach 22. Mai 2007 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet;
  3. es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen;
  4. es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Verwendungen gesucht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion