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Regelwerk, EU 2006, Tierschutz - Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1;
VO (EG) 100/2008 - ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2008 S. 3;
VO (EU) 791/2012 - ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 1 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 792/2012 - ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13 Inkrafttreten Gültig ab;
VO (EU) 2015/56 - ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/870 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 3 Inkrafttreten/rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2019/220 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 3 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2280 - ABl. L 473 vom 30.12.2021 S. 1 Inkrafttreten)


Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1808/2001

Ergänzende Informationen
Leitfaden 2023/C 135/01 ...
Leitfaden 2022/C 306/02 ...
Leitfaden 2017/C 154/07 ....

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Beschl. (EU) 2015/451 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen CITES ...
EU-Zoorichtlinie - RL 1999/22/EG


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4, 12

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend "Übereinkommen", sind Bestimmungen zu erlassen.

(2) Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen.

(3) Außerdem sind Durchführungsbestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen.

(4) Die für Exemplare, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als persönliche oder Haushaltsgegenstände verwendet werden, zu gewährenden Abweichungen erfordern die Festlegung von Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens gewährleisten.

(5) Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.

(6) Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten.

(7) Es sollten Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt werden.

(8) Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen, insbesondere über den Erhaltungsstand von und das Ausmaß des Handels mit Arten, ihre Verwendung und die Methoden zur Überwachung des Handels.

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