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Regelwerk

Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 19.07.2008 S. 51)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der geänderte Geltungsbereich der Richtlinie 2005/55, der mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 2 eingeführt wurde, macht es erforderlich, diese Richtlinie durch Übertragung der betreffenden technischen Vorschriften zusätzlich zu ändern. Infolgedessen muss die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission 3, die diese Richtlinie umsetzt, ebenfalls geändert werden.

(2) Diese Änderung des Geltungsbereichs macht es erforderlich, in die Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge, die durch die Richtlinie 2005/55/EG aufgestellt wurden, neue Anforderungen aufzunehmen. Zu diesen Anforderungen gehören die Prüfverfahren für die Typgenehmigung von schweren Motoren und Fahrzeugen mit Benzinmotoren.

(3) Ferner ist es erforderlich, bestehende Anforderungen an die Messung der Abgastrübung von Dieselmotoren in die Richtlinie 2005/78/EG einzuführen. Dies ist eine Folge der Aufhebung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 4, die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehen ist.

(4) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2005/55/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck:

  1. "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.610 kg;
  2. "Motor" die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
  3. "besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)" ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht."

2. Die Anhänge I, II, III und VI der Richtlinie 2005/55/EG werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Richtlinie 2005/78/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Die Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2005/55/EG sind in den Anhängen II bis VII dieser Richtlinie festgelegt.

Anhang VI gilt für die Typgenehmigung von Selbstzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren.

Anhang VII gilt für die Typgenehmigung von Fremdzündungsmotoren und von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren."

2. In Anhang V Nummer 1 erhält Abschnitt 2 folgende Fassung:

"Abschnitt 2: die Nummer der Richtlinie - 2005/55/EG ;".

3. Die Anhänge VI und VII werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 2. Januar 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 3. Januar 2009 an.

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