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Regelwerk

Entscheidung 2008/592/EG der Kommission vom 3. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2000/572/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die
Gemeinschaft
*

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3301)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(BAnz. Nr. 130 vom 28.08.2008 S. 3126)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 5 werden die Veterinärbedingungen sowie die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Gemeinschaft festgelegt.

(2) Nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 6 müssen die gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen in die Gemeinschaft durch Aufnahme der richtigen Verweise auf die neuen Rechtsvorschriften geändert und aktualisiert werden.

(3) Traces (Trade Control and Expert System) ist ein integriertes EDV-System für das Veterinärwesen, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des Traces-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG 7 eingeführt wurde. Die Vereinheitlichung der Veterinärbescheinigungen ist für eine effiziente computergestützte Bearbeitung im Traces-System unerlässlich.

(4) Die Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG 8 sieht vor, dass die Gestaltung der verschiedenen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft vorgeschriebenen Veterinär-, Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen sowie der Bescheinigungen für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft den einheitlichen Mustern für Veterinärbescheinigungen des Anhangs 1 dieser Entscheidung folgt.

(5) Die in den Anhängen II und III der Entscheidung 2000/572/EG festgelegten Bescheinigungsmuster sollten daher durch neue Muster ersetzt werden, um ihre Kompatibilität mit dem Traces-System sicherzustellen.

(6) Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß der Entscheidung 2000/572/EG - vor der Änderung durch die vorliegende Entscheidung - ausgestellt wurden, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung zugelassen werden. Diese Bescheinigungen sollten für die Einfuhr in die Gemeinschaft für einen Zeitraum von zehn Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung akzeptiert werden.

(7) Die Entscheidung 2000/572/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/572/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Für die Einfuhr von Fleischzubereitungen gilt Folgendes:

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