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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, ber. 2011 L 192 S. 71, ber. 2019 L 296 S. 64;
VO (EU) 568/2010 - (ABl. Nr. L 163 vom 30.06.2010 S. 30 Inkrafttreten /Gültig;
VO (EU) 939/2010 - ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2010 S. 4 Gültig;
VO (EU) 2017/2279 - ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 3 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1903 - ABl. Nr. L 310 vom 06.12.2018 S. 22 Inkrafttreten Art. 2)



Neufassung -Ersetzt RL'en 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG, 96/25/EG und Entsch. 2004/217/EG

Anm.: s.

Empf. 2011/25/EU zur Festlegung von Leitlinien für die Unterscheidung zwischen Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozid-Produkten und Tierarzneimitteln
VO (EU) 68/2013 - Katalog der Einzelfuttermittel;
VO (EU)  575/2011 - Katalog der Einzelfuttermittel;
aufgehoben s. Inkrafttreten, Art. 3
VO (EU) 242/2010 - Katalog der Einzelfuttermittel
;aufgehoben

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 festgelegt wurde. In dieser Verordnung wurde auch der Grundsatz festgelegt, dass die Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher gewährleistet sein muss, und Futtermittel wurden als sensibles Glied am Anfang der Lebensmittelkette bezeichnet. Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit ist eines der grundlegenden Ziele der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Futtermittelproduktion ist ein wichtiger Verwendungszweck für die europäischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, denn bei der Mehrheit der für die Herstellung von Futtermitteln verwendeten Erzeugnisse handelt es sich um in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Darüber hinaus sind Futtermittel von allergrößter Bedeutung für die fünf Millionen Nutztierhalter in der Gemeinschaft, da sie die größte Ausgabe darstellen.

( 3) Futtermittel können die Form von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln annehmen. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Futtermittelzusatzstoffen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 4 und die Bestimmungen über Fütterungsarzneimittel in der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft 5 festgelegt.

(4) Die geltenden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen (Einzelfuttermitteln) und Mischfuttermitteln, zu denen auch Heimtierfuttermittel zählen, nämlich die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 6, die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke ("Diätfuttermittel")

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