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Entscheidung 2010/15/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9843)
(ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Nummer 8,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) geschaffen worden; es dient dazu, die Mitgliedstaaten und die Kommission über Maßnahmen zu informieren, die in Bezug auf Produkte ergriffen worden sind, welche ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.
(2) Das RAPEX-Verfahren trägt dazu bei, die Bereitstellung von Produkten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, zu verhindern oder zu beschränken, und es erleichtert das Monitoring der Wirksamkeit und Konsistenz der Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten. Es liefert eine Grundlage für die Ermittlung des Handlungsbedarfs auf EU-Ebene, und es sorgt für eine konsequente Durchsetzung der EU-Anforderungen an die Produktsicherheit und damit für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts.
(3) Das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen, die in Bezug auf Produkte ergriffen worden sind, welche ein nicht ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.
(4) Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG tragen dazu bei, dass konstant ein hohes Niveau im Gesundheitsschutz sichergestellt und dass die Einheit des Binnenmarktes gewahrt wird.
(5) Um das RAPEX-Verfahren und das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG zu vereinfachen, formuliert die Kommission Leitlinien zur Regelung verschiedener Aspekte dieser Verfahren und legt insbesondere den Inhalt der Meldungen fest. Die Leitlinien sollen ein Standardformular für Meldungen, Kriterien für Meldungen betreffend Risiken, die nicht über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen oder hinausgehen können, und Kriterien für die Einstufung der Meldungen je nach ihrer Dringlichkeit umfassen. Sie sollen außerdem die Funktionsweise regeln, u. a. die Fristen für die einzelnen Phasen der Verfahren.
(6) Damit gewährleistet ist, dass das RAPEX-Verfahren und das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG vorschriftsmäßig angewandt werden, sollen in den Leitlinien auch ein Verfahren zur Risikobewertung und insbesondere spezifische Kriterien für die Identifizierung ernster Risiken festgelegt werden.
(7) Am 29. April 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/418/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und für Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG 2. Gemäß Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG und gemäß Abschnitt 1.2 der Leitlinien im Anhang der Entscheidung 2004/418/EG müssen die Leitlinien im Licht der Erfahrung und neuer Entwicklungen regelmäßig aktualisiert werden.
(8) Im fünften Jahr nach dem Erlass der Entscheidung 2004/418/EG hat sich die Zahl der Meldungen nach dem RAPEX-Verfahren und nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG vervierfacht, und sie steigt weiter. Die Marktüberwachungsbehörden haben ihre Durchsetzungsaktivitäten (einschließlich der Teilnahme an gemeinsamen Marktüberwachungsvorhaben) verstärkt, und die nationalen, für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sind heute aktiver in die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Produktsicherheit eingebunden.
(9) In Anbetracht dieser Entwicklungen, und damit die Meldeverfahren durch die Einbeziehung bewährter Vorgehensweisen effizienter und effektiver werden, ist es erforderlich, die Leitlinien zu aktualisieren.
(10) Hauptzweck dieser Entscheidung ist die Formulierung neuer Leitlinien, die den Anwendungsbereich des RAPEX-Verfahrens und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG genauer bestimmen und die außerdem die Meldekriterien festlegen und verschiedene Aspekte des Melde- und des Rückmeldeverfahrens regeln, etwa den Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten und deren vertrauliche Behandlung, das Zurückziehen von Meldungen, die Reaktion auf Meldungen und organisatorische Aspekte.
(11) Im Einklang mit Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2001/95/EG enthalten die neuen Leitlinien verbesserte Leitlinien für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten mit genauen Kriterien für die Identifizierung ernster Risiken.
(Stand: 07.08.2012)
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