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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Beschluss 2010/71/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 749)

(ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 34)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) In dieser Liste ist Diazinon zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, aufgeführt.

(3) Die Frist für die Einreichung vollständiger Unterlagen für Wirkstoffe zur Verwendung in der Produktart 18 war der 30. April 2006. Innerhalb dieser Frist sind jedoch keine vollständigen Unterlagen eingegangen.

(4) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet. Am 14. Juni 2006 hat sie diese Informationen auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat ein Unternehmen sein Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für Diazinon zur Verwendung in der Produktart 18 zu übernehmen.

(6) Mit der Entscheidung 2007/794/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe 3 wurde die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen auf den 30. April 2008 festgesetzt.

(7) Innerhalb dieser neuen Frist hat der Antragsteller noch vor Einreichung seiner Unterlagen Portugal als den für die Bewertung von Diazinon zum Berichterstatter benannten Mitgliedstaat konsultiert, um zu erfahren, ob sein Referenzprodukt (ein Flohhalsband) als Biozidprodukt oder als Tierarzneimittel einzustufen ist.

(8) Nach Rücksprache mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten hat Portugal dem Antragsteller mitgeteilt, dass die meisten Mitgliedstaaten ein Flohhalsband, wie das von ihm in Verkehr gebrachte, nicht als Biozidprodukt, sondern als Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ansehen würden.

(9) Aufgrund dieser Mitteilung hat der Antragsteller kein Dossier für die Aufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 18 eingereicht. Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 kann die Rolle eines Teilnehmers für Diazinon für die Produktart 18 nicht mehr übernommen werden.

(10) Da der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen eingereicht hat, ist Diazinon nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 18 aufzunehmen.

(11) Für die schrittweise Zurücknahme von Flohhalsbändern, die in bestimmten Mitgliedstaaten als Biozidprodukte auf den Markt gebracht wurden, ist ein längerer Zeitraum vorzusehen, damit sie als Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen werden können.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Diazinon (CAS-Nummer 333-41-5, EG-Nummer 206-373-8) wird nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 18 aufgenommen.

Artikel 2

Als Biozidprodukte vermarktete Flohhalsbänder, die Diazinon zur Verwendung in der Produktart 18 enthalten, dürfen mit Wirkung vom 1. März 2013 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Sonstige Biozidprodukte, die Diazinon zur Verwendung in der Produktart 18 enthalten, dürfen mit Wirkung vom 1. März 2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2010

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2007 S. 35.

4) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1.

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