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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 751)

(ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 36)



Anm. d. Red.: s. Liste - Zwecks Nichtaufnahme von Biozid-Wirkstoffen in Anhang I, Ia der RL 98/8/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 2 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen.

(2) Für eine Reihe von Wirkstoff/Produktart-Kombinationen aus dieser Liste haben entweder alle Teilnehmer ihre Beteiligung am Prüfprogramm beendet oder es sind keine vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgelegten Fristen bei dem für die Bewertung zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat eingegangen.

(3) Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 13. Januar 2009, 11. Februar 2009 und 11. März 2009 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach dieser Veröffentlichung hat keine Person und kein Mitgliedstaat ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers für die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5) Gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 sollten die betreffenden Wirkstoffe und Produktarten daher nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Biozid-Produkte, die Wirkstoffe für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten enthalten, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht länger in Verkehr gebracht werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die i m Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Wirkstoffe werden für die betreffenden Produktarten nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.

Artikel 2

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 werden Biozid-Produkte, die Wirkstoffe für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Produktarten enthalten, ab 9. Februar 2011 nicht länger in Verkehr gebracht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2010

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

.

 Wirkstoffe und Produktarten, die nicht in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden Anhang
Name EG-Nummer CAS-Nummer Produktart Bericht
erstattender
Mitgliedstaat
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniu- mato(2-)]-Kupfer   312600-89-8 11 AT
Cyclohexylhydroxydiazen-1-oxid, Kaliumsalz   66603-10-9 11 AT
Peroxyoctansäure   33734-57-5 11 FR
Peroxyoctansäure   33734-57-5 12 FR
Bis[1-cyclohexyl-1,2-di(hydroxy-.kappa.O)diazeniu- mato(2-)]-Kupfer   312600-89-8 12 AT
Bronopol 200-143-0 52-51-7 7 ES
Bronopol 200-143-0 52-51-7 10 ES
Chlorkresol 200-431-6 59-50-7 10 FR
Ameisensäure 200-579-1 64-18-6 9 BE
Benzoesäure 200-618-2 65-85-0 11 DE
Propan-2-ol 200-661-7 67-63-0 9 DE
Propan-2-ol 200-661-7 67-63-0 10 DE

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