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Regelwerk, EU 2011, Chemikalien - EU Bund

Richtlinie 2011/31/EU der Kommission vom 7. März 2011 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Beschränkung der Anwendung des Wirkstoffs Pirimiphos-Methyl

(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2011 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Wirkstoffs jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, dass die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind.

(2) Mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission 2 wurde Pirimiphos-Methyl als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Entsprechend der Sonderbestimmung für diesen Wirkstoff war der Antragsteller jedoch verpflichtet, weitere Studien vorzulegen, die die Bewertung der Anwenderexposition bestätigen.

(3) Am 22. September 2009 ließ der Antragsteller dem Vereinigten Königreich, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission 3 als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war, die verlangten Informationen zukommen.

(4) Das Vereinigte Königreich bewertete die Studien und übermittelte der Kommission am 25. Februar 2010 ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts, das den anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und dem Antragsteller zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bewertungsberichts wurde das Addendum im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 28. Januar 2011 in Form einer Überarbeitung des Beurteilungsberichts der Kommission für Pirimiphos-Methyl vom 16. März 2007 abgeschlossen.

(5) Entsprechend den Studien, die im Beurteilungsbericht in der endgültigen Fassung vom 28. Januar 2011 enthalten sind, ist das Risiko für die Anwender bei Benutzung von Handgeräten nicht vertretbar.

(6) Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bewertungsberichts, des Addendums und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der EFSa und des Antragstellers kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Pirimiphos-Methyl enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Allerdings ist es erforderlich, die Aufnahme von Pirimiphos-Methyl dahingehend zu beschränken, dass Anwendungen mit Handgeräten auszuschließen sind.

(7) Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Oktober 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. November 2011 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2011 bereits geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pirimiphos- Methyl als Wirkstoff enthalten.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 2011

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 214 vom 17.08.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
.

  Anhang

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhält der Eintrag bezüglich der Nummer 162 folgende Fassung:

"162 Pirimiphos-Methyl CAS-Nr.: 29232-93-7 CIPAC-Nr.: 239 O-2-diethylamino-6-methylpyrimidin-4-yl O,O-dimethylphosphorothioate > 880 g/kg 1. Oktober 2007 30. September 2017 Teil A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid bei Lagerung nach der Ernte zugelassen werden.

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