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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 62;
Beschl. 2011/79/EU - ABl. Nr. L 31 vom 05.02.2011 S. 40;
Beschl. 2012/50/EU - ABl. Nr. L 27 vom 31.01.2012 S. 11;
Beschl. 2012/724/GASP - ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 45;
Beschl. 2013/72/GASP - ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2013 S. 20;
Beschl. 2013/409/GASP - ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2013 S. 52;
Beschl. 2014/49/EU - ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2014 S. 38;
Beschl. (GASP) 2015/157 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 29;
Beschl. (GASP) 2016/119 - ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2016 S. 65;
Beschl. (GASP) 2017/153 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2017 S. 19;
Beschl. (GASP) 2018/141 - ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2018 S. 38;
Beschl. (GASP) 2019/135 - ABl. L 25 vom 29.01.2019 S. 23 A;
Beschl. (GASP) 2020/117 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 31 A;
Beschl. (GASP) 2021/55 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 22 A;
Beschl. (GASP) 2022/118 - ABl. L 19 vom 28.01.2022 S. 67;
Beschl. (GASP) 2022/154 - ABl. L 25 vom 04.02.2022 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2022/1367 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 276 A;
Beschl. (GASP) 2022/2086 - ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 47 A;
Beschl. (GASP) 2023/159 - ABl. L 22 vom 24.01.2023 S. 18 A;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023;
Beschl. (GASP) 2024/421 - ABl. L 2024/421 vom 30.01.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Januar 2011 hat der Rat Tunesien und dem tunesischen Volk seine volle Solidarität und Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Verwirklichung einer stabilen Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, des demokratischen Pluralismus und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt.

(2) Der Rat hat ferner beschlossen, gegen Personen, die für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind und damit das tunesische Volk um den Ertrag der nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft und Gesellschaft bringen und die Entwicklung der Demokratie im Land untergraben, restriktive Maßnahmen zu erlassen.

(3) Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 22 23

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der - im Anhang aufgeführten - für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(2a) Unbeschadet des Artikels 5 gilt im Falle des Todes einer im Anhang aufgeführten Person Folgendes:

  1. Wurde die betreffende Person vor ihrem Tod wegen Veruntreuung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, so lange eingefroren, bis gerichtliche Anordnungen zur Einziehung der veruntreuten staatlichen Gelder und zur Zahlung von Geldbußen vollstreckt worden sind;
  2. wurde die betreffende Person vor ihrem Tod nicht strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, vorbehaltlich des Absatzes 4 für einen angemessenen Zeitraum eingefroren. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage auf Einziehung veruntreuter staatlicher Gelder erhoben, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder von ihr gehalten oder kontrolliert wurden, bis zur Abweisung der Klage oder, wenn dieser stattgegeben wird, bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Einziehung der veruntreuten Gelder eingefroren.

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