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Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

(ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6, ber. L 100 S. 74;
Beschl. 2012/97/GASP - ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 50;
Beschl. 2012/124/GASP - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 20;
Beschl. 2013/89/GASP - ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 37;
Beschl. 2013/160/GASP - ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2013 S. 95;
Beschl. 2013/469/GASP - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 31;
Beschl. 2014/98/EU - ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/277- ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 20;
Beschl. (GASP) 2015/1924- ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2015 S. 10;
Beschl. (GASP) 2016/220- ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2016 S. 11;
Beschl. (GASP) 2017/288- ABl. Nr. L 42 vom 18.02.2017 S. 11;
Beschl. (GASP) 2018/224- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/227- ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2019/284 - ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 38 A;
Beschl. (GASP) 2020/215 - ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 4, ber. L 89 S. 6 A;
Beschl. (GASP) 2021/258 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 51 A;
Beschl. (GASP) 2022/227 - ABl. L 38 vom 18.02.2022 S. 5;
Beschl. (GASP) 2023/339 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 55;
Beschl. (GASP) 2023/2686 - ABl. L 2023/2686 vom 28.11.2023 A;
Beschl. (GASP) 2024/460 - ABl. L 2024/460 vom 05.02.2024)


Änd.: Titel 20

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 19. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe 1 angenommen.

(2) Mit Beschluss 2010/92/EU des Rates 2 wurden die in dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2011 verlängert.

(3) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2012 verlängert werden.

(4) Es liegen jedoch keine Gründe mehr dafür vor, bestimmte Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP Anwendung finden.

(5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 3 festgelegt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet der Ausdruck "technische Hilfe" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.

Artikel 2

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an bzw. nach Simbabwe

  1. durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten,
  2. vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder
  3. unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen,

werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;
  2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material sowie von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

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