Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2011, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2011/389/EU der Kommission vom 30. Juni 2011 über die EU-weite Menge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 01.07.2011 S. 13)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2003/87/EG erlässt die Kommission vor Beginn jeder Handelsperiode einen Beschluss zur Festsetzung der Gesamtmenge der Zertifikate, die zur Verfügung gestellt, versteigert, in die Sonderreserve gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG eingestellt und Flugzeugbetreibern kostenfrei zugeteilt werden. Diese Mengen werden anhand der Zahlen zu den historischen Luftverkehrsemissionen nach dem Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 rechnerisch auf 219 476 343 Tonnen CO2 festgelegt.

(2) Seit seiner Anpassung bei der Einarbeitung in das EWR- Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2011 vom 1. April 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens 3 ist in Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch die Berechnung EWR-weiter Mengen der Zertifikate durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bei der Aufnahme dieses Beschlusses in das EWR-Abkommen vorgesehen.

(3) Gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 3f Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG (eingefügt bei der Einarbeitung in das EWR-Abkommen) beschließt die Kommission über den EWR-weiten Richtwert, der auf den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss festgelegten Mengen der Zertifikate beruhen muss. Dementsprechend kann kein Beschluss über der Richtwert getroffen werden, bis die EWR-weiten Mengen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 212 892 053.

(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 208 502 526.

Artikel 2

(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 31 933 808.

(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 31 275 379.

Artikel 3

Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3f Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Sonderreserve beläuft sich auf 50 040 608.

Artikel 4

(1) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 beläuft sich auf 180 958 245.

(2) Die EU-weite Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Artikel 3e Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraums beläuft sich auf 170 972 071.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juni 2011

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 61 vom 08.03.2011 S. 42.

3) ABl. L 93 vom 07.04.2011 S. 35.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion