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Regelwerk, EU 2011, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 16)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG sieht vor, dass europäische Normen von europäischen Normungsgremien festgelegt werden. Diese Normen sollen sicherstellen, dass Produkte die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie erfüllen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ist ein Produkt als sicher anzusehen, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die europäische Normen umsetzen, für die die Kommission Verweise im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(3) In Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist das Verfahren zur Erarbeitung europäischer Normen festgelegt. Dieses Verfahren sieht vor, dass die Kommission die besonderen Sicherheitsanforderungen festlegt, denen europäische Normen genügen sollten; auf Grundlage dieser Anforderungen beauftragt die Kommission anschließend die europäischen Normungsgremien damit, die Normen auszuarbeiten.

(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die auf diese Weise angenommenen Normen.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG können auch europäische Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden, selbst wenn kein Auftrag der Kommission vorliegt, sofern diese Normen die Erfüllung der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung gewährleisten.

(6) Mit der Entscheidung 2006/514/EG 2 veröffentlichte die Kommission Verweise auf neun europäische Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte im Amtsblatt der Europäischen Union.

(7) Für die neun in der Entscheidung 2006/514/EG genannten europäischen Normen zur Sicherheit stationärer Trainingsgeräte liegt kein Normungsauftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie vor.

(8) Drei dieser Normen, EN 957-4:1996, EN 957-5:1996 und EN 957-6:2001, wurden durch neue Fassungen ersetzt: EN 957-4 + A1:2010, EN 957-5:2009 und EN 957-6:2010. Diese neuen Fassungen wurden nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG angenommen, weshalb mangels eines Auftrags der Kommission mit besonderen Sicherheitsanforderungen keine Verweise auf diese neuen Fassungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können.

(9) Um festzustellen, ob diese neuen Fassungen und eventuelle künftige neue Fassungen der europäischen Normen für stationäre Trainingsgeräte der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechen, muss das Verfahren nach Artikel 4 durchgeführt werden.

(10) Die Kommission sollte somit die besonderen Sicherheitsanforderungen für stationäre Trainingsgeräte im Hinblick darauf festlegen, die europäischen Normungsgremien zu beauftragen, auf dieser Grundlage einschlägige europäische Normen auszuarbeiten.

(11) Sobald die betreffenden Normen vorliegen und sofern die Europäische Kommission beschließt, nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, ist davon auszugehen, dass stationäre Trainingsgeräte, die im Einklang mit diesen Normen gefertigt wurden, der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG genügen, soweit es um Sicherheitsanforderungen geht, die durch die Normen geregelt werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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