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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement

Beschluss 2011/832/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8896)

(ABl. Nr. L 330 vom 14.12.2011 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 46 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sieht für Organisationen mit verschiedenen Standorten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern die Möglichkeit vor, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(2) Unternehmen und andere Organisationen mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern sollten zusätzliche Informationen und Hinweise zu den Möglichkeiten erhalten, sich nach EMAS registrieren zu lassen.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Gemäß Artikel 46 Absatz 4 und zur näheren Erläuterung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nimmt die Kommission diesen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS an.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2011

________________

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.


.

Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) Anhang


1. Einführung

Dieses Dokument enthält Hinweise dazu, wie das europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) für Organisationen mit Tochterunternehmen und Standorten in mehreren EU-Mitgliedstaaten und/oder in Drittländern funktioniert, sowie besondere Hinweise für die Mitgliedstaaten, Umweltgutachter und Organisationen, die es für die Registrierung nutzen können. Der Leitfaden basiert auf Artikel 46 Absatz 4 der EMAS-Verordnung 1, der besagt: "Die Kommission erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Forum der zuständigen Stellen einen Leitfaden zur Registrierung von Organisationen von außerhalb der Gemeinschaft", und Artikel 16 Absatz 3, in dem es heißt: "Das Forum der zuständigen Stellen erstellt Leitlinien, um einheitliche Verfahren für die Registrierung von Organisationen im Einklang mit dieser Verordnung einschließlich der Verlängerung und der Aussetzung der Registrierung oder deøUñ

Bei seiner Einführung im Jahr 1993 war EMAS für Einzelstandorte von Organisationen aus den Sektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe vorgesehen. Mit seiner ersten Novellierung im Jahr 2001 wurde EMAS II für alle Organisationen mit mehreren Standorten (nach wie vor in EU-Mitgliedstaaten und im EWR) geöffnet. EMAS III geht noch weiter und erstreckt sich nun auf Organisationen innerhalb und außerhalb der EU.

Durch die Öffnung von EMAS für Drittländer wurde ein Instrument geschaffen, das es Organisationen aller Branchen ermöglicht ein hohes Umweltleistungsniveau zu erreichen, das von Interessenträgern der Europäischen Union öffentlich anerkannt werden kann.

Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ihre nationalen zuständigen Stellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EMAS-Verordnung die Registrierung von Organisationen aus Drittländern vorsehen.

Registrierung

Aufgrund der Querbezüge zwischen der Registrierung von Organisationen mit mehreren Standorten innerhalb der EU und der Registrierung von Organisationen außerhalb der EU sind in der Praxis verschiedene Konstellationen möglich. Dieses Dokument enthält allgemeine Hinweise zu Fällen, die die zuständigen Stellen, Umweltgutachter und Organisationen, die eine Registrierung nach EMAS beantragen, zu bewältigen haben. Es werden die folgenden drei Arten von Situationen untersucht:

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