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Regelwerk, EU 2012, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
- IMI-Verordnung -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1;
RL 2013/55/EU - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;
RL 2014/60/EU - ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
RL 2014/67/EU - ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11 Inkrafttreten Umsetzung,
VO (EU) 2016/1191 - ABl. Nr. L 200 vom 26.07.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/1628 - ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53 Inkrafttreten Gültig, ber. 2019 L 231 S. 29;
VO (EU) 2018/1724 - ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1055 - ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17 Inkrafttreten Gültig A;
RL (EU) 2020/1057 - ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 Inkrafttreten Umsetzung)



Hebt Entsch. 2008/49/EG auf

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt erfordert, dass die Mitgliedstaaten effektiver zusammenarbeiten und Informationen untereinander sowie mit der Kommission austauschen. Da in den entsprechenden Rechtsakten häufig nicht präzisiert wird, wie ein solcher Informationsaustausch konkret zu gestalten ist, müssen geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden.

(2) Das Binnenmarkt-Informationssystem ("IMI") ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert. Insbesondere ist das IMI den zuständigen Behörden dabei behilflich, die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig zu machen, auf der Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abzuwickeln und dank vordefinierter und vorübersetzter Arbeitsabläufe Sprachbarrieren zu überwinden. Soweit verfügbar, sollte die Kommission den IMI-Nutzern etwaig vorhandene zusätzliche Übersetzungsfunktionen zur Verfügung stellen, die den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, mit den Sicherheits- und Vertraulichkeitsanforderungen für den Informationsaustausch im Rahmen des IMI vereinbar sind und zu angemessenen Kosten angeboten werden können.

(3) Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte das IMI grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.

(4) Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung eines effektiven, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern.

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