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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Zulassung von Pediococcus acidikactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für alle Fischarten außer Salmoniden (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 19;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2020/151 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/151

Änd.: Titel 16

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M, das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Fischarten.

(4) Die Verwendung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission 4, für Absetzferkel durch

die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission 5 und für Legehennen durch die Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission 6 jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 11. September 2012 7 den Schluss, dass sich Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen günstig auf die Entwicklung aller Fischarten auswirken kann, da es den Anteil körperlich gut entwickelter Fische erhöht und die Skelettdeformationen weniger häufig auftreten.

(6) Die Bewertung von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.

3) ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005 S. 13.

4) ABl. Nr. L 257 vom 30.09.2009 S. 10.

5) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010, S. 12.

6) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 1.

7) EFSa Journal 2012; 10(9):2886.

.

Anhang 16


Kennnummer
des

Zusatzstoffs

Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung,
Beschreibung, Analysemethode
Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der
Zulassung
Aktivität/kg Alleinfutter-
mittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (günstiger Einfluss auf das Wachstum).
4d1712 Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs

lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5 M

Analysemethoden1

Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786:2009)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Fischarten außer Salmoniden - 1 × 109 -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.
22. Februar 2023
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
ENDE

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