Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, ber. 2016 L 77 S. 65, ber. 2017 L 64 S. 116, ber. 2021 L 398 S. 54;
VO (EU) Nr. 134/2014 - ABl. L 53 vom 21.02.2014 S. 1;
VO (EU) 2019/129 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 106 A;
VO (EU) 2020/1694 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 4 Inkrafttreten)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 ID 240906

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung Harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union ID 240802

_________________________________________________________________________________

Neufassung -Ersetzt RL 2002/24/EG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 3/2014

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Zu diesem Zweck wurde mit der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Typgenehmigung für zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge ein umfassendes EG-Typgenehmigungssystem für derartige Fahrzeuge eingeführt. Diese Grundsätze sollten auch für diese Verordnung sowie die dazugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelten, die gemäß dieser Verordnung erlassen werden.

(2) Der Binnenmarkt sollte auf transparenten, einfachen und einheitlichen Vorschriften aufbauen, die Rechtssicherheit und Klarheit bieten, woraus Unternehmen wie Verbraucher gleichermaßen Nutzen ziehen können.

(3) Zur Vereinfachung des Typgenehmigungsrechts und zur Beschleunigung seiner Verabschiedung wurde bei den Rechtsvorschriften der EU für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Festlegung von weiteren technischen Einzelheiten an die Kommission delegiert. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit sowie der Umweltverträglichkeit festgelegt und es sollte die Kommission ermächtigt werden, die technischen Spezifikationen festzulegen.

(4) Diese Verordnung sollte die Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen der Klasse L auf Straßen unberührt lassen; dazu zählen unter anderem besondere Vorschriften für Führerscheine, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder Zugangsregelungen für bestimmte Straßen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion