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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 658/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 190 vom 11.07.2013 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, welche die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 2 ersetzt, gilt ab dem 11. Juli 2013.

(2) Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG wurden nach dem Erlass der Verordnung durch die Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU der Kommission 3 wie folgt geändert: Aufnahme eines Haarfärbestoffs in Anhang II, Aufnahme von 26 Haarfärbestoffen in Anhang III Teil 1 und Änderung der zulässigen Höchstkonzentration im kosmetisches Fertigerzeugnis für zwei Haarfärbestoffe in Anhang III Teil 1. Diese Änderungen sollten nunmehr auch in die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.

(3) Gemäß der Durchführungsrichtlinie 2012/21/EU müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab dem 1. September 2013 anwenden. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab diesem Datum gelten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59.

2) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169.

3) ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 S. 8.

.

Anhang

  Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Laufende Num-
mer
Bezeichnung der Stoffe
Chemische Bezeichnung/INN CAS-Nummer EG-Nummer
"1373 N-(2-Nitro-4-aminophenyl)-allylamin (HC Red No. 16) und seine Salze 160219-76-1"

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Folgende Einträge mit den laufenden Nummern 198 bis 200 werden angefügt:

Laufende
Num-
mer
Bezeichnung der Stoffe Einschränkungen Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise
Chemische
Bezeichnung
INN
Gemeinsame
Bezeichnung
im Glossar
der Bestand-
teile
OAS-
Nummer
EG-
Nummer
Art des
Mittels,
Körperteile
Höchst-
konzentra-
tion in der
gebrauchs-
fertigen
Zubereitung
Sonstige
"198 2,2'-[(4-Aminophenyl) imino]bis (ethanol)sulfat N,N-bis(2-Hydroxyethyl)-p- Phenylenediamine Sulfate 54381-16-7 259-134-5 Haarfärbestoff in oxidativen Haarfärbemitteln Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % (berechnet als Sulfat)nicht überschreiten.
  • Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden
  • Höchstgehalt an Nitrosamin:
    50 µg/kg
  • In nitritfreien Behältern aufbewahren
Auf dem Etikett anzugeben: Mischverhältnis.

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