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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/662/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6543)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über "einheitliche Ansprechpartner" gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt 2 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Informationen bereitzustellen, die für die Prüfung von auf einem qualifizierten Zertifikat beruhenden fortgeschrittenen elektronischen Signaturen erforderlich sind. Die Informationen sind in einheitlicher Form unter Verwendung der so genannten "vertrauenswürdigen Listen" bereitzustellen; diese Listen enthalten Angaben zu Zertifizierungsdiensteanbietern, die öffentlich qualifizierte Zertifikate gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 3 ausstellen und von den Mitgliedstaaten beaufsichtigt werden bzw. akkreditiert wurden.

(2) Die in der Praxis gewonnene Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung 2009/767/EG durch die Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass gewisse Verbesserungen vonnöten sind, wenn ein größtmöglicher Nutzen der vertrauenswürdigen Listen gewährleistet werden soll. Zudem hat das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute - ETSI) neue technische Spezifikationen für vertrauenswürdige Listen (TS 119.612) veröffentlicht, die auf den Spezifikationen im Anhang der Entscheidung basieren, aber gleichzeitig einige Verbesserungen gegenüber den derzeit geltenden Spezifikationen beinhalten.

(3) Die Entscheidung 2009/767/EG sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass auf die technischen Spezifikationen 119.612 des ETSI Bezug genommen wird und die Änderungen vorgenommen werden, die für eine bessere und leichtere Implementierung und Verwendung der vertrauenswürdigen Listen notwendig sind.

(4) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen technischen Änderungen an ihren derzeitigen vertrauenswürdigen Listen vorzunehmen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Februar 2014 gelten.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des für die Dienstleistungsrichtlinie eingesetzten Ausschusses

- beschliesst:

Artikel 1 Änderung der Entscheidung 2009/767/EG

Die Entscheidung 2009/767/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 2a erhalten folgende Fassung:

"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt entsprechend den im Anhang festgelegten technischen Spezifikationen für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung einer "vertrauenswürdigen Liste", die mindestens Angaben zu den von ihm beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern enthält, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen."

"(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen die vertrauenswürdige Liste entsprechend den im Anhang festgelegten Spezifikationen in maschinenlesbarer Form. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, seine vertrauenswürdige Liste in menschenlesbarer Form zu veröffentlichen, hat diese Fassung der Liste den im Anhang festgelegten Spezifikationen zu entsprechen."

"(2a) Die Mitgliedstaaten versehen die maschinenlesbare Fassung ihrer vertrauenswürdigen Liste mit einer elektronischen Signatur, um ihre Authentizität und Integrität zu gewährleisten. Veröffentlicht ein Mitgliedstaat die vertrauenswürdige Liste in menschenlesbarer Form, stellt er sicher, dass diese Fassung der Liste dieselben Angaben enthält wie die Liste in maschinenlesbarer Form, und versieht sie mit einer elektronischen Signatur auf der Grundlage desselben Zertifikats, das bei der maschinenlesbaren Fassung verwendet wird."

b) Folgender Absatz 2b wird eingefügt:

"(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die maschinenlesbare Fassung ihrer vertrauenswürdigen Liste jederzeit und ohne Unterbrechungen - ausgenommen aus Wartungsgründen - an ihrem Veröffentlichungsort zugänglich ist."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

  1. die Stelle(n), die für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der vertrauenswürdigen Liste in maschinenlesbarer Form zuständig ist (sind);

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