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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2016/1621 der Kommission vom 7. September 2016 über einen Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5648)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 242 vom 09.09.2016 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat das Forum der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen (Forum of the Accreditation and Licensing Bodies - FALB) die Möglichkeit, einen Leitfaden zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Akkreditierungs- und Zulassungsstellen fallen, zu erstellen, um die von diesen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen angewandten Verfahren und die Beaufsichtigung von Umweltgutachtern zu vereinheitlichen.

(2) Umweltgutachter, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, teilen ihre Tätigkeiten den relevanten Akkreditierungs- und Zulassungsstellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit.

(3) Die praktische Umsetzung dieses Mitteilungsverfahrens hat gezeigt, dass die jeweiligen Akkreditierungs- und Zulassungsstellen in Fällen, in denen Umweltgutachter der ihnen mit der Verordnung auferlegten Mitteilungspflicht nicht nachkommen, unterschiedlich vorgehen. Daher ist ein zusätzlicher Leitfaden erforderlich, um eine einheitliche Anwendung der Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, insbesondere im Falle von Umweltgutachtern, die in einem Mitgliedstaat akkreditiert oder zugelassen sind und Begutachtungen und Validierungen in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang dargelegte Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2016

1) ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.

.

Leitfaden für die Mitteilung von Angaben an Akkreditierungs- und Zulassungsstellen durch in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat tätige Umweltgutachter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Anhang

Einleitung

Dieser Leitfaden vereinheitlicht das Mitteilungsverfahren für Umweltgutachter, die Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat durchführen.

1. Vor der Mitteilung zu beachtende Verpflichtungen

1.1. Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle macht ihre Verfahren für die Mitteilung von Angaben durch in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierte Umweltgutachter öffentlich verfügbar und leicht zugänglich. Die öffentlich verfügbaren Informationen zu diesen Verfahren enthalten außerdem Angaben über die Gebühren (ohne Reisekosten), die die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle für die Mitteilung und Beaufsichtigung verlangt.

1.2. Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle, die die Akkreditierung oder Zulassung erteilt hat, macht von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern zur Auflage, dass sie vor der Aufnahme ihrer Gutachter- oder Validierungstätigkeit in einem anderen als dem Akkreditierungs- oder Zulassungsmitgliedstaat die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 mitgeteilt haben müssen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Beaufsichtigung der durch sie akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter prüft die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle auch, dass der Mitteilungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nachgekommen wurde, wenn der Umweltgutachter Gutachtertätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen hat.

1.3. Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle empfiehlt den von ihr akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachtern, ihre Kundenorganisationen zu unterrichten, dass sie verpflichtet sind, eine Beaufsichtigung gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu gestatten, und dass die Registrierung von Organisationen bei Ablehnung einer solchen Beaufsichtigung abgelehnt werden kann.

2. Gegenstand der Mitteilung

2.1.

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