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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(ABl. Nr. L 236 vom 14.09.2017 S. 1)



- zur Kigali-Änderung -

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union wurde durch die Entscheidung 88/540/EWG des Rates 2 Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (im Folgenden " Wiener Übereinkommen") und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden " Montrealer Protokoll"). Im Anschluss wurden die folgenden Änderungen des Montrealer Protokolls genehmigt: die erste Änderung mit der Entscheidung 91/690/EWG des Rates 3, die zweite Änderung mit der Entscheidung 94/68/EG des Rates 4, die dritte Änderung mit dem Beschluss 2000/646/EG des Rates 5 und die vierte Änderung mit dem Beschluss 2002/215/EG des Rates 6.

(2) Auf der 28. Tagung der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls in Kigali (Ruanda) vom 10. bis 15. Oktober 2016 wurde der Wortlaut einer weiteren Änderung des Montrealer Protokolls (im Folgenden " Kigali-Änderung") angenommen, die die Regelungsmaßnahmen im Rahmen des Montrealer Protokolls um eine schrittweise Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ergänzen.

(3) Eine schrittweise Verringerung des Verbrauchs und der Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist erforderlich, um den Beitrag dieser Stoffe zum Klimawandel zu verringern und ein uneingeschränktes Inverkehrbringen dieser Stoffe zu verhindern, insbesondere in Entwicklungsländern.

(4) Die Kigali-Änderung ist ein notwendiger Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates 7 genehmigt wurde, im Hinblick auf die Bestrebungen, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und die Anstrengungen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(5) Der Umfang der Zuständigkeit der Union in Bezug auf die durch das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll erfassten Angelegenheiten hat sich seit 1988 wesentlich erweitert. Dem Verwahrer sollte gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens jede wesentliche Änderung des Umfangs der Zuständigkeit der Union in diesen Angelegenheiten mitgeteilt werden.

(6) Die Union hat bereits Rechtsinstrumente zu Angelegenheiten, die unter die Kigali-Änderung fallen, erlassen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

(7) Die Kigali-Änderung sollte genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Die Zuständigkeitserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens wird hiermit ebenfalls genehmigt.

Der Wortlaut der Kigali-Änderung und der Zuständigkeitserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 13 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Union zusammen mit der Zuständigkeitserklärung zu hinterlegen 9.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

1) Zustimmung vom 5. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluß des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 297 vom 31.10.1988 S. 8).

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