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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1290 der Kommission vom 31. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 hinsichtlich des Mindestgehalts an einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner bzw. Junghennen (Zulassungsinhaber BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 203 vom 01.08.2019 S. 6)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.

(2) Die Verwendung der Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 der Kommission 2 für Masthühner bzw. Junghennen für zehn Jahre zugelassen.

(3) Der Zulassungsinhaber hat zwischenzeitlich die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahin gehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt von 750 FTU/kg auf 125 FTU/kg Futtermittel gesenkt wird. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2019 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen bei dem beantragten Mindestgehalt von 125 FTU/kg Futtermittel bei Masthühnern wirksam sein kann und dass diese Schlussfolgerung auf Junghennen/Zuchthühner erweitert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 wird in der Spalte "Mindestgehalt" in dem sich auf Masthühner und Junghennen beziehenden Eintrag "750 FTU" durch "125 FTU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2019

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/338 der Kommission vom 7. März 2018 zur Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase aus Aspergillus niger (DSM 25770) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Masttruthühner, Zuchttruthühner, alle anderen Vogelarten (außer Legevögeln) und Absetzferkel (Zulassungsinhaber BASF SE) (ABl. L 65 vom 08.03.2018 S. 17).

3) EFSa Journal 2019; 17(2):5607.


ENDE

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