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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
- Dachverordnung -

(ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159;
VO (EU) 2022/2039 - ABl. L 275 vom 25.10.2022 S. 23;
VO (EU) 2023/435 - ABl. L 63 vom 28.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/955 - ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/795 - ABl. L 2024/795 vom 29.02.2024 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, wobei den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit gilt. Diesen Gebieten kommt in besonderem Maße die Kohäsionspolitik zugute. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mithilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung -, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt. Artikel 322 AEUV bietet die Grundlage für den Erlass der Haushaltsvorschriften, in denen die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden, sowie für den Erlass der Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure regeln.

(2) Um den koordinierten und harmonisierten Einsatz der Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung - also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Kohäsionsfonds, des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierten Maßnahmen beim Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) - weiterzuentwickeln, sollten für all diese Fonds (im Folgenden zusammen "Fonds") Haushaltsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV eingeführt werden, die den Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen eindeutig spezifizieren. Außerdem sollten gemeinsame Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 177 AEUV mit strategiespezifischen Vorschriften für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF eingeführt werden.

(3) Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden Fonds und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) in separaten Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen") niedergelegt werden, die die vorliegende Verordnung ergänzen.

(4) Den Gebieten in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage zusammen mit den Nachteilen auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren ergeben.

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