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Regelwerk, EU 2022, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen

(ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 kann aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine eines Fischereifahrzeugs mit einer Länge über alles von bis zu 24 Metern unterstützt werden.

(2) Die Unterstützung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1139 trägt zu dem spezifischen Ziel der Steigerung der Energieeffizienz und der Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1139 bei.

(3) Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 bezieht sich auf die von der neuen Maschine verwendeten energieeffizienten Technologien. Es müssen diejenigen energieeffizienten Technologien ermittelt werden, die zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 muss der Mitgliedstaat messen, ob die neue Maschine 20 % weniger CO2 ausstößt oder 20 % weniger Kraftstoff verbraucht als die im Rahmen des für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwands zu ersetzende Maschine.

(5) Für die Zwecke der Messung durch den Mitgliedstaat ist zu bestimmen, was unter dem "für das betreffende Schiff normalen Fischereiaufwand" zu verstehen ist, wobei die große Vielfalt der Fischereifahrzeuge, ihre Fangtechniken, die Entfernungen und die Auslastung zu berücksichtigen sind, die sich im Laufe der Zeit ändern und alle Auswirkungen auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch haben.

(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Von neuen Maschinen verwendete energieeffiziente Technologien

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 gelten neue Maschinen von Fischereifahrzeugen als energieeffiziente Technologien verwendend, wenn

  1. sie folgenden Antrieb verwenden:
    1. Wasserstoff
    2. Ammoniak
    3. Verbrennungsantrieb
    4. Brennstoffzellen
    5. Strom
    6. eine Kombination aus Elektro- und Verbrennungsantrieb (Hybridantrieb)
    7. Brennstoffzellenhybrid
  2. sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 typgenehmigt sind.

Artikel 2 Normaler Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1139 entscheiden die Mitgliedstaaten über den normalen Fischereiaufwand des Fischereifahrzeugs, für das eine Unterstützung beantragt wird, anhand folgender Elemente:

  1. Merkmale und Fangverhalten des betreffenden Fischereifahrzeugs,
  2. Durchschnitt von zehn repräsentativen Fangreisen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Antrag auf Unterstützung unternommen wurden, und
  3. Fangtechniken und die Zeit, die das betreffende Fischereifahrzeug während der repräsentativen Fangreisen auf See verbracht hat.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2022

1) ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/1628

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