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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2022/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 1 A;
Beschl. (EU) 2024/1254 - ABl. L 2024/1254 vom 30.04.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt RL 95/50/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/50/EG des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße sind entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1100/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates 6 vorzunehmen.

(3) Die Kontrollverfahren der Mitgliedstaaten sowie ihre jeweiligen Definitionen für Gefahrguttransporte auf der Straße sollten sicherstellen, dass die Einhaltung der in der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthaltenen Sicherheitsvorschriften wirksam überprüft werden kann.

(4) Es sollte ein hinreichendes Maß an Kontrollen durch die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Gebiet sichergestellt werden; dabei sollten so weit wie möglich mehrfache Kontrollen der betreffenden Fahrzeuge vermieden werden.

(5) Die Durchführung der Kontrollen sollte anhand einer Prüfliste mit gemeinsamen Elementen erfolgen, die für den Gefahrguttransport in der gesamten Union gilt.

(6) Es sollte außerdem eine Liste von Verstößen festgelegt werden, die von allen Mitgliedstaaten als so schwerwiegend betrachtet werden, dass bei einem Fahrzeug, bei dem diese Verstöße festgestellt worden sind, je nach den Gegebenheiten oder Sicherheitserfordernissen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich eines eventuellen Verbots, das betreffende Fahrzeug in die Union zu bringen.

(7) Damit gewährleistet ist, dass die Sicherheitsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße konsequenter beachtet werden, oder, wenn während der Fahrt schwere Verstöße gegen die Vorschriften für den Gefahrguttransport festgestellt wurden, müssen in den Unternehmen vorsorglich Kontrollen durchgeführt werden können.

(8) Diese Kontrollen sollten unabhängig vom Ursprungs- oder Bestimmungsort der Güter und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, für alle Gefahrguttransporte auf der Straße gelten, die ganz oder teilweise in dem Gebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(9) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist beziehungsweise das Unternehmen seinen Sitz hat, ersucht werden können, angemessene Maßnahmen zu ergreifen; diese sollten den ersuchenden Mitgliedstaat über die veranlassten Maßnahmen unterrichten.

(10) Die Durchführung dieser Richtlinie sollte anhand eines von der Kommission vorzulegenden Berichts verfolgt werden.

(11) Um diese Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge I, II und III der vorliegenden Richtlinie zu erlassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 8 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

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