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Regelwerk, EU 2023, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/863 der Kommission vom 26. April 2023 zur Ausweisung der Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch bestimmte Mitgliedstaaten im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen, gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 112 vom 27.04.2023 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/842 wurden Ziele der Union und der Mitgliedstaaten für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 festgelegt; ferner sieht die Verordnung die Einrichtung einer Sicherheitsreserve im Umfang von bis zu 105 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent vor, sofern das Gesamtemissionsreduktionsziel der Union erreicht wird. Die Sicherheitsreserve kann unter bestimmten Bedingungen von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, deren Bruttoinlandsprodukt pro Kopf 2013 unter dem Unionsdurchschnitt lag und deren kumulierte Treibhausgasemissionen von 2013 bis 2020 in den unter die vorgenannte Verordnung fallenden Sektoren unter ihren kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen für diese Jahre lagen. In der ersten Runde zur Verteilung der Sicherheitsreserve kann jeder infrage kommende Mitgliedstaat nur die Menge an Zuweisungen erhalten, die 20 % der durch ihn erzielten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entspricht.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 veröffentlicht die Kommission nach der Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für jeden Mitgliedstaat, der die beiden Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der erstgenannten Verordnung erfüllt, die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung im Zeitraum 2013 bis 2020 entsprechen.

(3) Die Kommission hat die Prüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 abgeschlossen und die sich aus den Inventaren ergebenden Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1953 der Kommission 3 veröffentlicht.

(4) Nach den von Eurostat im April 2016 veröffentlichten Daten 4 lag das BIP von Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und der Slowakei 2013 unter dem Unionsdurchschnitt.

(5) Die jährlichen Treibhausgasemissionen und Zuweisungen für Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2013 bis 2020 sind im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union, das gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union 5 eingerichtet wurde, verbucht. Mit Ausnahme Maltas lagen die jeweiligen kumulierten Treibhausgasemissionen der vorgenannten Mitgliedstaaten in den Jahren 2013 bis 2020 in den unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren unter den jeweiligen kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten für dieselben Jahre.

(6) Da Bulgarien, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei die beiden in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen erfüllen, sollten für jeden dieser Mitgliedstaaten die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung für diesen Zeitraum entsprechen, veröffentlicht werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mengen, die 20 % der gesamten Übererfüllung durch die Mitgliedstaaten entsprechen, die die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Bedingungen im Zeitraum 2013 bis 2020 erfüllen, sind im Anhang dieses Beschlusses ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 26. April 2023

1) ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26.

2) Verordnung (EU) Nr. 525/2013

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(Stand: 25.10.2023)

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