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Regelwerk, EU 2023, Zivil- und Strafrecht - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen

(ABl. LI 143 vom 02.06.2023 S. 4)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden " Übereinkommen") ist das erste internationale Instrument, das darauf zielt, Gewalt gegen Frauen, einschließlich gegen Mädchen unter 18 Jahren, als eine der Grundursachen für das Fortbestehen geschlechterspezifischer Ungleichheiten mit Hilfe eines umfassenden Rahmenwerks rechtlicher und strategischer Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer derartiger Gewalttaten zu beseitigen. Das Übereinkommen trat am 1. April 2014 in Kraft. Gemäß Artikel 75 des Übereinkommens kann die Union dem Übereinkommen beitreten.

(2) Im Einklang mit den Beschlüssen (EU) 2017/865 2 und (EU) 2017/866 3 des Rates wurde das Übereinkommen in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen, sowie in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union am 13. Juni 2017 unterzeichnet.

(3) Das Übereinkommen bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsrahmen, der Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen soll. Es soll Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt verhüten, verfolgen und beseitigen. Das Übereinkommen umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die von der Datenerhebung über die Sensibilisierung bis hin zu Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen reichen. Es umfasst Maßnahmen für den Schutz der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten und befasst sich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt im Bereich Asyl und Migration. Mit dem Übereinkommen wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, um die effektive Durchführung seiner Bestimmungen durch die Vertragsparteien sicherzustellen.

(4) Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen beitragen; die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundwert und ein Kernziel der Union, das im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Tätigkeiten der Union zu verwirklichen ist. Gewalt gegen Frauen ist nicht nur eine Straftat, sondern auch ein Verstoß gegen deren Menschenrechte und stellt eine extreme Form der Diskriminierung dar, die auf fest verankerten geschlechterspezifischen Ungleichheiten beruht und zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt. Indem die Union sich zur Umsetzung des Übereinkommens verpflichtet, bekräftigt sie ihr Engagement für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf ihrem Gebiet und weltweit und verstärkt ihr aktuelles politisches Handeln und die im Bereich des Strafprozessrechts bestehenden umfangreichen Rechtsvorschriften, die für Frauen und Mädchen von besonderer Relevanz sind.

(5) Unter das Übereinkommen fallen Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, und andere Bereiche, für die die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt.

(6) Die Union sollte dem Übereinkommen nur in Bezug auf die Bereiche beitreten, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Nach dem derzeitigen Stand gilt dies insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens

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(Stand: 14.06.2023)

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