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Regelwerk, EU 2023, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

(ABl. L 170 vom 05.07.2023 S. 100;
Beschl. (EU) 2023/1665 - ABl. L 213 vom 30.08.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union schloss die in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ab. Mit der Doha-Änderung wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endete.

(2) Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1339 müssen alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden "Unionsüberschuss"), nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden.

(3) Nach der Übertragung des betreffenden Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2.215.147.885 zugeteilten Emissionsrechten. Diese Emissionsrechte sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich 3 zurückübertragen werden.

(4) Die Kommission sollte den Zentralverwalter des Unionsregisters anweisen, die Emissionsrechte an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

- beschließt:

Einziger Artikel

Die Kommission weist den Zentralverwalter des Unionsregisters an, die im Anhang aufgeführten zugeteilten Emissionsrechte auf die Konten Österreichs, Belgiens, Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands, Ungarns, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zurückzuübertragen.

Brüssel, den 4. Juli 2023

1) ABl. L 207 vom 04.08.2015 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

3) ABl. C 384 I vom 12.11.2019 S. 59.

.

Anhang 23


Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten
Belgien 20.450.588
Bulgarien 126.141.099
Tschechien 133.267.103
Dänemark 13.136.942
Deutschland 195.195.443
Estland 50.771.706
Irland 11.354.436
Griechenland 15.894.130
Spanien 58.409.926
Frankreich 99.661.294
Kroatien 7.182.633
Italien 79.680.094
Zypern 1.568.619
Lettland 40.100.861
Litauen 70.430.898
Luxemburg

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