Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

(ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 118)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu erlassen.

(2) Für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in der gesamten Union werden Maßnahmen zur Einholung und Sicherung elektronischer Beweismittel immer wichtiger. Wirksame Verfahren zur Einholung elektronischer Beweismittel sind für die Bekämpfung der Kriminalität unerlässlich und sollten bestimmten Bedingungen und Garantien unterliegen, welche die uneingeschränkte Einhaltung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") anerkannten Grundrechte und Grundsätze sicherstellen, insbesondere der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, des ordnungsgemäßen Verfahrens, des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie der Vertraulichkeit der Kommunikation.

(3) In der Gemeinsamen Erklärung der Minister für Justiz und Inneres und der Vertreter der Organe der Union vom 24. März 2016 zu den Terroranschlägen in Brüssel wurde betont, dass vorrangig digitale Beweismittel schneller und wirksamer gesichert und erlangt werden müssen und dass konkrete Maßnahmen hierfür ermittelt werden müssen.

(4) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2016 wurden die zunehmende Bedeutung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren und die Tatsache, dass der Schutz des Cyberspace vor Missbrauch und kriminellen Aktivitäten maßgeblich für das Wohl der Volkswirtschaften und Gesellschaften ist und die Strafverfolgungsbehörden und die Justizbehörden daher über wirksame Instrumente für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Cyberspace verfügen müssen, hervorgehoben.

(5) In der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat vom 13. September 2017 mit dem Titel "Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen" betonte die Kommission, dass wirksame Ermittlungen und eine wirksame Verfolgung der durch den Cyberraum ermöglichten Kriminalität einen wesentlichen Abschreckungsfaktor darstellen, der bestehende Verfahrensrahmen jedoch besser an das Internetzeitalter angepasst werden muss. Die Geschwindigkeit von Cyber-Angriffen kann die aktuellen Verfahren mitunter überfordern und schafft so einen besonderen Bedarf für eine zügige grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(6) Das Europäische Parlament hob in seiner Entschließung vom 3. Oktober 2017 zur Bekämpfung der Cyberkriminalität 3 hervor, dass Mittel und Wege für eine schnellere Sicherung und Erlangung von elektronischen Beweismitteln gefunden werden müssen und dass die enge Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, Drittstaaten und im Gebiet der Union tätigen Diensteanbietern im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion