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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine unionsweit harmonisierte Anwendung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten, sollte für die Messung der Risiken und Risikokomponenten eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt werden, um die Höhe des Kapitals zu bestimmen, das angemessen wäre, um alle wesentlichen Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten daher sicherstellen, dass Wertpapierfirmen über angemessene zusätzliche Eigenmittel verfügen, um jede Risikokategorie (Kundenrisiko, Firmenrisiko und Marktrisiko) sowie alle sonstigen wesentlichen Risiken abzudecken.

(2) Damit die zuständigen Behörden das Risikoprofil von Wertpapierfirmen angemessen überwachen und wesentliche Risiken ermitteln, bewerten und quantifizieren können, sollte eine detaillierte und umfassende Methodik festgelegt werden, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma angemessen ist und alle verfügbaren Informationsquellen, einschließlich der für die Zwecke des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gesammelten Informationen einbezieht.

(3) Eine zusätzliche Eigenmittelanforderung ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Wertpapierfirma verringert und das Risiko einer ungeordneten Abwicklung begrenzt, die für die Kunden der Wertpapierfirma und den Markt als Ganzes, auch für andere Finanzinstitute, Marktinfrastrukturen oder den Markt insgesamt eine Bedrohung darstellen würden. Aufgrund der doppelten Zielsetzung dieser zusätzlichen Eigenmittelanforderung und entsprechend der in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Struktur der Eigenmittelanforderungen sollten die zuständigen Behörden die mit den laufenden Tätigkeiten von Wertpapierfirmen verbundenen Risiken und das Risiko einer ungeordneten Abwicklung separat betrachten.

(4) Um sicherzustellen, dass alle Risiken oder Risikokomponenten, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere mit sich bringt, gebührend abgedeckt sind, und um zu gewährleisten, dass sie im Falle einer geordneten Abwicklung die dabei anfallenden zusätzlichen betrieblichen Ausgaben schultern kann, sollte die Wertpapierfirma über ausreichende Eigenmittel verfügen, die dem Geschäftsmodell, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen. Um die Angemessenheit solcher Eigenmittel auch unter besonderen wirtschaftlichen Umständen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei dem nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren verschiedene plausible wirtschaftliche Szenarien zugrunde legen. So dürfen während des Abwicklungsprozesses insbesondere die Betriebskontinuität, der Anlegerschutz und die Marktintegrität nicht gefährdet werden. Zu diesem Zweck sollte die Wertpapierfirma auch während dieses Verfahrens Kosten und Verluste, denen keine ausreichenden Gewinne gegenüberstehen, absorbieren können. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass die Dauer des Abwicklungsprozesses je nach Umständen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein könnte. Auch wegen der möglichen unterschiedlichen Rechtsformen von Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden dem geltenden nationalen Insolvenz-, Gesellschafts- und Handelsrecht, das sich auf die Länge der Abwicklungsprozesse auswirken könnte, sowie den zugehörigen Kosten und Risiken Rechnung tragen.

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(Stand: 01.09.2023)

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