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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel / Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)

(ABl. L 2023/2124 vom 12.10.2023)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1343/2011

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzge

ungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2) Eines der Ziele der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik besteht darin, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(3) Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden "GFCM-Übereinkommen") gemäß dem Beschluss 98/416/EG des Rates 6.

(4) Das GFCM-Übereinkommen bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.

(5) Die Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.

(6) Die von der Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind solche Empfehlungen für sie verbindlich und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch Unionsrecht abgedeckt. Die Union muss sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.

(7) Aus diesen Gründen sollten die Empfehlungen, die selbst unbefristet gelten und folglich durch ein dauerhaftes Rechtsinstrument in Unionsrecht umgesetzt werden müssen, mit einem einzigen Rechtsakt umgesetzt werden, der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit für die Betreiber der Union in den unter die GFCM fallenden Gewässern sicherstellt und in den künftige Empfehlungen in Form von Änderungen eingefügt werden können.

(8) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 muss die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Im Einklang mit dieser Verordnung koordiniert die EFCa auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. Es ist daher angezeigt, Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA, sofern sie von der Kommission benannt wird, als die Stelle umfassen, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, z.B. Berichte über Inspektionen auf See.

(9) Bewirtschaftungsmaßnahmen und Empfehlungen sollten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen. Die Gutachten, auf die Bewirtschaftungsmaßnahmen gestützt werden, sollten auf der wissenschaftlichen Auswertung der relevanten Daten über die Flottenkapazität und die Fangtätigkeit, über den biologischen Status der bewirtschafteten Ressourcen und über die soziale und wirtschaftliche Lage der Fischereien beruhen. Diese Daten müssen rechtzeitig erfasst und übermittelt werden, damit die nachgeordneten Gremien der GFCM ihre Gutachten erstellen können, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten.

(10) Auf den Jahrestagungen der GFCM seit 2005 wurden eine Reihe von Empfehlungen und Entschließungen für bestimmte Fischereien im GFCM-Übereinkommensgebiet angenommen, die hauptsächlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011

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