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Regelwerk, EU 2023 Verwaltung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2709 der Kommission vom 15. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Europäische Solidaritätskorps

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2709 vom 05.12.2023)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden "Programm") sind die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms auf dem Weg zur Erreichung der in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele festgelegt.

(2) Die Indikatoren eignen sich zwar für die jährliche Leistungsüberwachung, eine umfassende Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten und Ergebnisse des Programms auf dem Weg zur Erreichung seiner Ziele ist jedoch nicht in hinreichendem Maße möglich. Daher sollten zusätzliche Indikatoren als Bestandteil des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens festgelegt werden.

(3) Mit diesen Indikatoren sollten - unter Berücksichtigung der bereits gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/888 geltenden Berichterstattungs- und Evaluierungsanforderungen - Outputs, Ergebnisse und Wirkung des Programms gemessen werden.

(4) Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/888 wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten und von den mit dem Programm assoziierten Drittländern benannten Experten konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Indikatoren des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sowie Berichterstattungsanforderungen

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren ergänzen die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/888 festgelegten Indikatoren in Bezug auf Outputs, Ergebnisse und Wirkungen des Programms.

Die Indikatoren werden wie folgt gemessen:

  1. jährlich: die Indikatoren im Anhang der Verordnung (EU) 2021/888 und die Indikatoren unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung;
  2. im Rahmen der Zwischen- und der abschließenden Evaluierung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/888: der unter Nummer 3 des Anhangs dieser Verordnung genannte Wirkungsindikator.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2023

1) ABl. L 202 vom 08.06.2021 S. 32.

.

Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027 - Zusätzliche Indikatoren im Hinblick auf einen Überwachungs- und Evaluierungsrahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 Anhang


Die Messungen quantitativer Indikatoren sind gegebenenfalls nach Land, beruflichem Hintergrund, Bildungsniveau, Geschlecht sowie Art der Maßnahme und Tätigkeit aufzuschlüsseln.

1. Outputindikator

1.1. Anzahl der lokalen Akteure, die das Wissen, die Grundsätze und die Ansätze anwenden, das bzw. die sie im Rahmen der humanitären Maßnahmen, an denen die Freiwilligen und die Experten teilgenommen haben, erworben bzw. kennengelernt haben

2. Ergebnisindikatoren

2.1. Anteil der Teilnehmer, die ihrer Ansicht nach stärker am demokratischen Leben und an der Gesellschaft im Allgemeinen teilhaben

2.2. Anteil der Tätigkeiten, die darauf abzielen, den digitalen Wandel als gesellschaftliche Herausforderung zu bewältigen

2.3. Anteil der Teilnehmer, die ihrer Ansicht nach eine positive Veränderung in der Gemeinschaft bewirkt haben

3. Wirkungsindikator

3.1. Beitrag des Europäischen Solidaritätscorps zur Bewältigung gesellschaftlicher und humanitärer Herausforderungen in lokalen Gemeinschaften


ENDE

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