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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/260 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp. vulgare var. dulce, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L., ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. und Dilltinktur aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/260 vom 15.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe ätherisches Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp.vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherisches Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherisches Dillöl aus Anethum graveolens L. wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte der Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Aromastoffe" in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von ätherischem Kreuzkümmelöl aus Cuminum cyminum L., Süßfencheltinktur aus Foeniculum vulgare Mill. ssp.vulgare var. dulce, Petersilientinktur aus Petroselinum crispum (Mill.) Fuss, Sternanistinktur aus Illicium verum Hook f., Dilltinktur aus Anethum graveolens, Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels, ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. und ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog später den Antrag auf Zulassung von Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels zur Verwendung für alle Tierarten außer Geflügel, Pferden, Hunden und Katzen, auf Zulassung von ätherischem Asantöl aus Ferula assa-foetida L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen sowie auf Zulassung von ätherischem Dillöl aus Anethum graveolens L. zur Verwendung für alle Tierarten außer Hunden und Katzen zurück.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Bei Dong-Quai-Tinktur aus Angelica sinensis (Oliv.) Diels erstreckte sich der Antrag in Bezug auf Geflügel ausschließlich auf die Verwendung in Tränkwasser. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 22. November 2022 3

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