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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/365 vom 23.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Prüf- und Akzeptanzmethoden für die Bewertung der sicheren Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen festgelegt werden.

(2) Die Aufnahme eines Eintrags in eine europäische Positivliste oder dessen Streichung sollte auf der Grundlage der Identifizierung des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des organischen zementgebundenen Bestandteils und der Identifizierung des vorgesehenen Verwendungszwecks erfolgen. Die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des zementgebundenen organischen Bestandteils, die für die Durchführung der Migrationsprüfung erforderlich sind, sollten ermittelt werden. Der Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder der organische zementgebundene Bestandteil sollte auf Migration geprüft werden.

(3) Die Aufnahme eines Eintrags in eine europäische Positivliste oder dessen Streichung sollte auf der Identifizierung von chemischen Spezies beruhen, die für die Akzeptanzmethode oder die Risikobewertung relevant sind, da sie sich auf die sichere Verwendung eines Materials bzw. Werkstoffs oder Produkts, wie etwa eine Verunreinigung, des Bestandteils eines Ausgangsstoffs oder eines Abbauprodukts auswirken können. Diese relevanten chemischen Spezies sollten auf der Grundlage der Informationen zur Identifizierung des Ausgangsstoffs, der Zusammensetzung oder des Bestandteils und auf der Grundlage der vorgesehenen Verwendung sowie der Ergebnisse von Migrationsprüfungen bestimmt werden. Die toxikologischen Eigenschaften dieser relevanten chemischen Spezies sollten ebenfalls ermittelt werden.

(4) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Effizienz sollten die Prüfungen auf physikalisch-chemische Eigenschaften und toxikologische Eigenschaften sowie die Risikobewertung weniger umfangreich sein, wenn bereits innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine ähnliche Bewertung auf Unionsebene durchgeführt wurde, der Stoff eine strenge Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufweist oder der Antragsteller eine solche Einstufung vorschlägt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Prüfanforderungen für toxikologische Eigenschaften strenger sein, wenn eine hohe Exposition gegenüber einem bestimmten Stoff durch Migration besteht.

(5) Um dem Vorsorgeprinzip und der potenziell erheblichen Exposition über einen langen Zeitraum Rechnung zu tragen, sollte die Akzeptanzmethode auf einer Worst-Case-Risikobewertung für jede relevante chemische Spezies beruhen. Bei der Risikobewertung sollte die Migration, einschließlich Freisetzung, unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen berücksichtigt werden. Bei der Risikobewertung sollten insbesondere die erwartete langfristige Exposition gegenüber Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und - im Falle von metallenen Zusammensetzungen - die Unterschiede bei den Eigenschaften, wie Zusammensetzung und Ätzwirkung, für das gesamte für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser in der Union berücksichtigt werden.

(6) Den Wirtschaftsteilnehmern und den zuständigen Behörden sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre nationalen Methoden an die in diesem Beschluss festgelegten Methoden anzupassen. Dieser Beschluss sollte daher erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. "unbeabsichtigt eingebrachte Spezies" entweder
  1. eine Verunreinigung eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils oder einer organischen zementgebundenen Zusammensetzung,
  2. ein Reaktions- oder Abbauprodukt eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, das bei der Verarbeitung oder Verwendung des Materials bzw. des Werkstoffs entsteht oder
  3. ein Reaktions- oder Abbauprodukt eines Ausgangsstoffs oder eines organischen zementgebundenen Bestandteils, das bei der Verwendung des Materials bzw. Werkstoffs bei Kontakt mit Wasser entsteht;

2.

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