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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/450 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und der Kriterien, die für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde zu erfüllen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/450 vom 07.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) nach Anwendung der einschlägigen Abwicklungsinstrumente gilt als erreicht, wenn die CCP spätestens am Ende des Geschäftsreorganisationszeitraums in der Lage ist, alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen zukunftsorientiert zu erfüllen, und über ein tragfähiges und auch langfristig nachhaltiges Geschäftsmodell verfügt.

(2) Ein Reorganisationsplan sollte dem Ereignis Rechnung tragen, das zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 geführt hat ("Auslöseereignis"). Der Reorganisationsplan muss eine detaillierte Analyse der Faktoren und Umstände enthalten, die zu diesem Ereignis geführt haben und die wichtige Variablen für die Erstellung des Reorganisationsplans und die Ermittlung geeigneter Geschäftsreorganisationsmaßnahmen sind.

(3) In einem Reorganisationsplan sind die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP geplanten Maßnahmen darzulegen. Um ihre Chancen auf die Erreichung ihrer Ziele zu maximieren, sollten sie für die Clearingdienste der CCP geeignet sein, den wirtschaftlichen Bedingungen und den Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig wird, Rechnung tragen, etwaige Auswirkungen auf die einschlägigen Interessenträger der CCP berücksichtigen und sowohl die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP als auch die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicherstellen. Damit ein Reorganisationsplan von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde als glaubwürdig angesehen werden kann, sollte er die langfristige Existenzfähigkeit der CCP auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellen und die Gründe erläutern, warum einige alternative Maßnahmen aus dem Reorganisationsplan verworfen wurden.

(4) Wie die Unternehmensumstrukturierung zielt auch die Sanierungsplanung darauf ab, die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu verbessern, indem die Ursachen dieser Schwierigkeiten ermittelt und angegangen werden. Um die Synergien zwischen beiden Planungsarten angemessen zu nutzen, sollte der Reorganisationsplan daher bei der Prüfung der Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und Kontinuität der Clearingdienste der CCP die im Sanierungsplan enthaltenen Informationen verwenden, soweit diese Informationen für die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP relevant sind.

(5) Ein Reorganisationsplan kann gegebenenfalls Maßnahmen zur Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP, Änderungen des operativen Systems und der Infrastruktur der CCP oder Änderungen am Risikomanagement der CCP enthalten. Um die Relevanz der einzelnen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Reorganisationsplan eine detaillierte Darstellung enthalten, in der die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Tätigkeiten der CCP, auf Clearingmitglieder und Drittanbieter berücksichtigt werden, und es sollte dargelegt werden, wie durch die betreffende Maßnahme die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederhergestellt wird. Um insbesondere nachzuweisen, dass die CCP weiterhin die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt, sollte jede Änderung am Risikomanagement der CCP im Einzelnen dargelegt und im Reorganisationsplan bewertet werden.

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(Stand: 07.02.2024)

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