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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/595 der Kommission vom 9. November 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Wesentlichkeit von Schwächen, der Art der erhobenen Informationen, der praktischen Umsetzung der Informationserhebung sowie der Analyse und Verbreitung der Informationen in der zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 9a Absatz 2 jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/595 vom 16.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 9a Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erstellt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eine zentrale Datenbank mit gemäß Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gesammelten Informationen und hält diese Datenbank auf dem neuesten Stand. Die Präzisierung der Art und Weise, wie Informationen zu analysieren und gemäß Artikel 9a Absatz 3 der genannten Verordnung den meldenden Behörden nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind, steht daher unweigerlich im Zusammenhang mit der Festlegung der Details für die Einrichtung dieser zentralen Datenbank.

(2) Es ist notwendig, eine nähere Bestimmung der Situationen, in denen Schwächen auftreten können, vorzunehmen. Die Aufsicht umfasst unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten alle einschlägigen Tätigkeiten aller meldenden Behörden, die gemäß den sektorspezifischen Rechtsakten durchzuführen sind, und ist daher vielseitig. Folglich sollten die entsprechenden Situationen unter Berücksichtigung der durch die verschiedenen meldenden Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten spezifiziert werden.

(3) Damit die Wesentlichkeit einer Schwäche bestimmt werden kann, müssen eine allgemeine Definition und eine nicht erschöpfende Liste von Kriterien zur weiteren Präzisierung dieser Definition aufgestellt werden. Eine solche Definition und Kriterienliste sind erforderlich, um einerseits einen harmonisierten Ansatz bei der Anwendung dieser allgemeinen Definition zu verfolgen und andererseits sicherzustellen, dass alle wesentlichen Schwächen im Sinne der allgemeinen Definition unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts erfasst werden.

(4) Um sicherzustellen, dass die meldenden Behörden ermittelte Schwächen frühzeitig an die Datenbank melden, sollte die Definition einer wesentlichen Schwäche nicht nur solche Schwächen umfassen, die ein erhebliches Versagen bei der Einhaltung der geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennen lassen, sondern auch Schwächen, die zu einem solchen Versagen führen könnten, auch wenn dies noch nicht eingetreten ist. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die meldenden Behörden, die nicht über das gleiche Maß an Informationen und Fachkenntnissen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen wie die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als zuständig benannten Aufsichtsbehörden, angehalten sind, Informationen nach bestem Bemühen an die Datenbank zu melden.

(5) Bei der Bestimmung der Art der zu übermittelnden Informationen ist zwischen allgemeinen Informationen, Informationen über wesentliche Schwächen und Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu unterscheiden.

(6) Bei der Bestimmung der Bestandteile der zu übermittelnden allgemeinen Informationen sollte grenzüberschreitend tätigen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors, einschließlich denjenigen, die Teil einer Gruppe sind, für die ein Kollegium tätig ist, besondere Aufmerksamkeit zukommen. Die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden sollten der EBa als Teil dieser allgemeinen Informationen auch das in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelte Risikoprofil von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors unter Verwendung gemeinsamer Kategorien zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Informationen übermitteln.

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(Stand: 18.02.2024)

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