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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/734 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/734 vom 29.02.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1381 2, (EU) 2017/1380 3, (EU) 2017/1377 4, (EU) 2017/1378 5, (EU) 2017/1379 6, (EU) 2017/1382 7 und (EU) 2017/1383 8 der Kommission (im Folgenden "Genehmigungen") als Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Kommission genehmigt.

(2) Die Genehmigungen laufen am 30. Juni 2024 aus. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") Anträge auf Verlängerung der Genehmigungen (im Folgenden "Anträge") eingereicht. Die Anträge werden von den zuständigen Behörden Dänemarks, Finnlands, Frankreichs, der Niederlande, Norwegens und Spaniens als bewertende zuständige Behörden bewertet.

(3) Die bewertenden zuständigen Behörden teilten der Kommission mit 9, dass sie nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschlossen hatten, dass eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig war. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörden verfasst die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Am 25. Oktober 2023 teilte die Agentur der Kommission mit, dass die bewertenden zuständigen Behörden beabsichtigten, der Agentur ihre Bewertungsberichte und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertungen im dritten Quartal 2024 zu übermitteln.

(7) Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1a oder 1B eingestuft und erfüllen somit das Ausschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Die Stoffe Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen erfüllen außerdem die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe und somit das Ausschlusskriterium nach Artikel 5

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