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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/764 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/764 vom 01.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 gestellt. Dem Antrag waren die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, wobei beantragt wird, diesen Zusatzstoff in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit" einzuordnen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihren Stellungnahmen vom 30. September 2021 2 und vom 1. Februar 2023 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen, die eine Verwendung des Zusatzstoffs in kommerziellen, Spurenelemente oder Konservierungsmittel enthaltenden Vormischungen ausschließen, für die Bestimmungstierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung nicht haut- oder augenreizend und kein Hautallergen ist, aufgrund der proteinartigen Natur des Wirkstoffs jedoch als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde kam überdies zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in der vorgeschlagenen Mindestzusatzmenge das Wachstum von Salmonella Typhimurium in Futtermitteln mit hohem Feuchtigkeitsgehalt (60-90 % Feuchtigkeit) potenziell reduziert, und stellte fest, dass die Verwendung dieses Zusatzstoffs nicht als Ersatz für die standardmäßigen Hygienebedingungen in der Haltung angesehen werden kann. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis CNCM I-4606, CNCM I-5043 und CNCM I-4607 sowie Lactococcus lactis CNCM I-4609 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2021;19(11):6907.

3) EFSa Journal 2023;21(3):7871.


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