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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/786 der Kommission vom 6. März 2024 zur Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Mastgeflügelarten (Zulassungsinhaber: Delacon Biotechnik GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/786 vom 07.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver als Futtermittelzusatzstoff gestellt. Dem Antrag waren die vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppen "Verdaulichkeitsförderer" und "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" eingeordnet werden soll.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 21. März 2023 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Masthühner und andere Mastgeflügelarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Verwendung dieses Zusatzstoffs bei langlebigen Tieren wird aufgrund des Vorhandenseins von Estragol als bedenklich angesehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver zwar nicht hautreizend ist, jedoch Augenverätzungen hervorruft, möglicherweise die Atemwege reizt und ein Haut- oder Inhalationsallergen sein könnte. Die Behörde gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei Masthühnern die zootechnische Leistung wirksam verbessern könnte. Diese Schlussfolgerung wurde auf alle Mast-, Lege- und Zuchtgeflügelarten extrapoliert. Mangels ausreichender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit der Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver als zootechnischer Zusatzstoff für Legehennen und folglich für andere Legegeflügelarten ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 3 befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der vorangegangenen Bewertung in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle des Wirkstoffs Thymol in Futtermitteln 4 gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(5) Am 17. Juli 2023 zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver für alle Geflügelarten, die für Lege- und Zuchtwecke bestimmt sind, sowie für Ziervögel zurück, und am 19. Oktober 2023 zog er den Antrag auf Zulassung der Zubereitung in der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" zurück.

(6) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Thymianöl, Sternanisöl und Panamarindenpulver die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Somit sollte die Verwendung dieser Zubereitung für alle Mastgeflügelarten zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang

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(Stand: 07.03.2024)

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