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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/824 der Kommission vom 8. März 2024 zur Zulassung von Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/824 vom 11.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Der Stoff Enziantinktur aus Gentiana lutea L. wurde mit der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Trinkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von "Aromastoffen" zur Verwendung in Trinkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Trinkwasser nicht zugelassen werden.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 18. März 2021 3 und vom 1. Februar 2023 4 den Schluss, dass Enziantinktur aus Gentiana lutea L. unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für kurzlebige Tiere, d. h. Masttierarten, für Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Da keine Daten über die In-vivo-Genotoxizität von Xanthonen (Gentisin und Isogentisin) und Gentiopicrosid vorliegen, konnten keine Schlussfolgerungen für langlebige Tiere und Zuchttiere gezogen werden. Darüber hinaus konnte die Behörde mangels Daten keine Schlussfolgerungen dazu ziehen, ob der Zusatzstoff möglicherweise haut- und augenreizend oder ein Hautallergen ist. Ferner stellte sie fest, dass beim Umgang mit der Tinktur die Exposition ungeschützter Verwender gegenüber den Xanthonen (Gentisin und Isogentisin) und dem Gentiopicrosid, die potenziell genotoxische Substanzen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb zur Verringerung des Risikos die Exposition der Verwender auf ein Minimum reduziert werden sollte. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Enziantinktur aus Gentiana lutea L. als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(6) Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung von Enziantinktur aus Gentiana lutea L. für alle Tierarten und -kategorien zurück, ausgenommen: Masttierarten (außer Equiden), Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Laichfische.

(7) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass Enziantinktur aus Gentiana lutea L. die Bedingungen des Artikels 5

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(Stand: 12.03.2024)

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