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Regelwerk, EU 2024, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/831 des Rates vom 4. März 2024 zur Ermächtigung Schwedens, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden

(ABl. L 2024/831 vom 06.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2409 des Rates 2 wurde Schweden ermächtigt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 31. Dezember 2023 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2) Mit Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf den von denselben Begünstigten verbrauchten elektrischen Strom für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren, d. h. vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK je MWh begrenzt werden. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 übermittelte Schweden zusätzliche Informationen und Erläuterungen.

(3) In den betroffenen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen in diesen Gebieten verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens erforderliche Maß hinausgehen.

(4) Die ermäßigten Steuersätze sollten über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(5) Angesichts der Randlage der Gebiete, für die diese Regelung gilt, und der Tatsache, dass die Steuerermäßigung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen begrenzt ist und die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden nicht überschreitet, ist nicht davon auszugehen, dass durch die Maßnahme erhebliche Wettbewerbsverzerrungen entstehen oder sie zu Veränderungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten führt.

(6) Demzufolge ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Außerdem ist sie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Damit die betroffenen privaten Haushalte und Dienstleistungsunternehmen ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung entsprechend dem Antrag für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem eine geänderte allgemeine Regelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gilt, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern die betreffenden Bestimmungen während der Geltungsdauer der Ermächtigung anwendbar werden.

(8) Um Störungen für die betroffenen privaten Haushalte und Dienstleistungsunternehmen zu vermeiden, sollte sichergestellt werden, dass Schweden weiterhin ohne Unterbrechung einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf elektrischen Strom anwenden kann, der von denselben Begünstigten verbraucht wird. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gewährt werden, damit sie sich nahtlos an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2409 geltende Regelung anschließt. Indem für die Anwendung ein Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Sondermaßnahme vorgesehen wird, werden die berechtigten Erwartungen der betroffenen privaten Haushalte und Dienstleistungsunternehmen gewahrt, da die Sondermaßnahme nicht in ihre Rechte und Pflichten eingreift.

(9) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 07.03.2024)

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