Regelwerk

Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 11,
81/857/EWG - ABl. Nr. L 318 vom 07.11.1981 S. 18;
89/427/EWG - ABl. Nr. L 201 vom 14.07.1989 S. 53;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48)
98/83/EG - ABl. Nr. L 330 vom::05.12.1998 S. 32
aufgehoben gemäß der RL/)


Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die Volksgesundheit hat, sind Qualitätsnormen festzulegen, denen das Wasser entsprechen muß.

Unterschiede bei den bereits geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten können ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und sich folglich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken. Daher müssen die Rechtsvorschriften in diesem Bereich nach Artikel 100 des Vertrages einander angeglichen werden.

Es erscheint notwendig, daß die Gemeinschaft gleichzeitig mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften tätig wird, um durch eine weitergehende

Regelung über Wasser für den menschlichen Gebrauch eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu verwirklichen. Daher müssen für diesen Zweck besondere Bestimmungen vorgesehen werden. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, muß Artikel 235 des Vertrages herangezogen werden.

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 3 und 1977 4 sehen die Festlegung von Normen vor, die für giftige chemische Stoffe und gesundheitsschädliche Keime im Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten sollen, sowie die Definition physikalischer, chemischer und biologischer Parameter entsprechend den verschiedenen Verwendungszwecken des Wassers, insbesondere des Wassers für den menschlichen Gebrauch.

Für natürliche Mineralwasser ist eine besondere Regelung in Aussicht genommen. Außerdem sind Heilwasser sowie bestimmte in der Nahrungsmittelindustrie verwendete Wasser vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, wenn ihr Gebrauch die Volksgesundheit nicht gefährdet.

Mit der Richtlinie 75/440/EWG hat der Rat bereits Normen für die.Trinkwassergewinnung festgelegt.

Die für bestimmte Parameter festgelegten Werte müssen der zulässigen Höchstkonzentration entsprechen oder darunter liegen.

Bei enthärtetem Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, müssen die für bestimmte Parameter festgelegten Werte der erforderlichen Mindestkonzentration entsprechen oder darüber liegen.

Es ist wünschenswert, daß sich die Mitgliedstaaten an den als "Richtzahl" aufgestellten Werten orientieren.

Da für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmte chemisch wirksame Stoffe erforderlich sein können, muß deren Verwendung geregelt werden, damit nicht unter Umständen die Volksgesundheit durch den übermäßigen Gebrauch dieser Stoffe gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von dieser Richtlinie vorzusehen, namentlich um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Um die Konzentrationswerte der verschiedenen Parameter überprüfen zu können, ist dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für eine systematische Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergreifen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Bezugsverfahren für die Analyse müssen baldmöglichst an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzusehen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Anforderungen, denen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muß.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen

Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwandt wird

Artikel 3

Auf Wasser, das in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannt ist, wenden die Mitgliedstaaten die Werte für die in den Tabellen D und E des Anhangs I genannten toxischen und mikrobiologischen Parameter sowie die Werte der anderen Parameter an, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Behörden die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflussen können.

Artikel 4

(1) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

  1. natürliche Mineralwasser, die von den zuständigen nationalen Behörden als solche anerkannt oder definiert werden;
  2. die von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Heilwasser.

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(Stand: 15.12.2011)

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