Richtlinie 86/663/EWG Kraftbetriebene Flurförderzeuge (5)
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9.14. Lenkungs-Rückschlagbegrenzung

Die Übertragung von Fahrbahnstößen auf das Lenkrad von Sitz- und Stand-Flurförderzeugen muß, soweit dies möglich und vertretbar ist, begrenzt werden, damit Verletzungen der Hand oder des Armes des Fahrers vermieden werden.

9.15. Beleuchtung

Sitz- und Standflurförderzeuge müssen vom Hersteller oder seinem Beauftragten oder einer anderen qualifizierten Person, die sich an die Weisungen des Herstellers hält, mit einem Stromkreislauf versehen werden können, der es gestattet, Fahrbahnleuchten, rote Schlußleuchten und erforderlichenfalls eine Fahrtrichtungsanzeiger anzuschließen.

9.16. Standsicherheit des Flurförderzeuges

Die Standsicherheit der Flurförderzeuge muß in allen Arbeitsstellungen und bei allen Hub- und Fahrbewegungen während bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen der einschlägigen Prüfanhänge eingehalten sind.

10. Zusätzliche Bestimmungen für Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last gebaut sind

Die folgenden Flurförderzeuge sind aus diesem Kapitel 10 ausgenommen:

  1. Flurförderzeuge ohne Hub (mit nichthebbarem Fahrerplatz und Lastaufnahmemittel),
  2. Kommissionier-Flurförderzeuge mit niedrigem Hub, bei denen die Last nur auf eine solche Höhe gehoben wird, die gerade für deren Beförderung ausreicht,
  3. Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz, bei denen der Fahrerplatz höchstens auf 1,20 m angehoben werden kann.

10.1. Allgemeine Anforderungen

Die Stapler müssen für den Betrieb bei ihren besonderen Bedingungen so gebaut sein, daß ihre Standsicherheit ein sicheres Fahren des beladenen oder unbeladenen Staplers zuläßt, während die Hubeinrichtung oder die Lastbewegeeinrichtungen und/oder der Fahrer gehoben, gesenkt, gedreht werden.

Vom Hersteller können Einschränkungen der Bewegungen vorgesehen werden, wenn selbsttätige Begrenzungseinrichtungen vorhanden sind.

10.1.1. Sicherheitseinrichtungen für einzelne Betriebsarten 

10.1.1.1. Bei Staplern, die mit angehobener Last und/oder angehobenem Fahrer außerhalb von Gängen und in Gängen ohne Leitlinienführungen frei fahren,

  1. muß eine Einrichtung vorhanden sein, die selbsttätig das Fahren mit einer Geschwindigkeit über 4 km/h verhindert, wenn der Fahrerplatz oder die Hubeinrichtung mehr als 500 m über seine/ihre niedrigste Stellung angehoben sind (siehe Bild 1);
  2. muß die Fahrgeschwindigkeit selbsttätig auf maximal 4 km/h begrenzt werden, wenn der Fahrerplatz oder die Hubeinrichtung über 500 mm, aber nicht mehr als 2500 mm über seine/ihre niedrigste Stellung angehoben ist, und bei diesen Hubhöhen auf die Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 km/h) begrenzt sein, wenn die Lenkung auf mehr als 100 von der Geradeausfahrt aus eingeschlagen wird (siehe Bild 1);
  3. muß das Fahren selbsttätig verhindert oder auf Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 km/h) begrenzt sein, wenn der Fahrerplatz oder die Hubeinrichtung mehr als 2500 mm über seine/ihre niedrigste Stellung angehoben ist (siehe Bild 1);
  4. muß das Fahren bei mehr als 2500 mm Hubhöhe, außer mit Kriechgeschwindigkeit, selbsttätig verhindert werden, wenn die Hubeinrichtung betätigt wird.

10.1.1.2. In Gängen mit Leitlinienführung muß eine Vorrichtung vorhanden sein, die betriebsmäßig die Abweichung der Längsachse des Staplers von der Längsachse des Ganges auf ca. 2° begrenzt.

10.11.3. Wenn ein Stapler in Gängen so geführt wird, daß er ganz oder teilweise durch äußere Abstützeinrichtungen am Umkippen gehindert wird (z. B, durch Rollen am Stapler, die in Führungsschienen am Regal laufen), so sind die Standsicherheitsversuche für den betrieb in Regalgängen nur in den Richtungen durchzuführen, in denen der Stapler nicht gegen Umkippen gesichert ist.

Ein Verlassen dieser Abstützeinrichtungen durch den Stapler muß verhindert werden, während in angehobener Stellung gearbeitet wird.

10.1.1.4. Wird ein Stapler entsprechend den Nummern 10.1.1.2 und 10.1.1.3 in Gängen geführt, so ist ein Auslegungssicherheitsabstand zwischen den äußersten Teilen der Fahrerplattform und den Regalen oder der Last in normaler Lagerstellung von mindestens 100 mm einzuhalten.

10.1.2. Sicherheitseinrichtungen für die Bedienung

10.1.2.1. Soweit die Standsicherheit des Flurförderzeuges durch eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und/oder der Abbremsung bei einer bestimmten Hubhöhe (oder bei bestimmten Hubhöhen) erreicht wird, muß der Betrieb außerhalb dieser Grenzen selbsttätig unterbunden sein.

Wenn das Fahren des Flurförderzeuges oberhalb bestimmter Hubhöhen nur mit Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 km/h) zulässig ist, dann muß der Betrieb oberhalb dieser Geschwindigkeit selbsttätig verhindert sein.

Bei Dreiseitenstaplern muß eine selbsttätige Einrichtung

  1. das Fahren mit mehr als 2,5 km/h mit nach vorn verlagertem Lastschwerpunkt unterbinden,
  2. die horizontale Verlagerung des Lastschwerpunktes nach vorn verhindern, wenn das Flurförderzeug fährt.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Hersteller die Standsicherheit auf andere Weise gewährleistet.

10.1.2.2. Wenn irgendein Teil des Flurförderzeuges seitlich in das Regalfach einfahren kann, muß eine Einrichtung oder müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine solche Bewegung verhindern, solange das Flurförderzeug fährt, hebt oder senkt. Ferner muß das Fahren außer mit Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 km/h) verhindert sein, wenn dieser Ausschubmechanismus in das Regalfach einführt oder eingefahren ist.

10.1.2.3. Bei Hubhöhen, bei denen das Fahren des Staplers auf Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 km/h) begrenzt ist, muß die Beschleunigung selbsttätig auf einen Wert herabgesetzt sein, der nicht größer ist als die vom Hersteller für diese Hubhöhe zugelassene maximale Verzögerung.

10.1.2.4. Alle Stellteile und ihre Übertragungselemente, mit denen Bewegungen eingeleitet werden, müssen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen und so gebaut sein, daß sie bei Versagen abschalten. Wo eine solche Ausführung praktisch nicht vertretbar ist, muß ein Warnsystem vorgesehen sein, das das Versagen anzeigt.

10.1.3. Betriebsbremsen

10.1.3.1. Für das Fahren ohne Leitlinienführungen innerhalb oder außerhalb von Regalgängen und wenn der Fahrerplatz oder die Hubeinrichtung nicht mehr als 500 mm über seiner/ihrer niedrigsten Stellung ist, muß die Abbremsung den Anforderungen von Abschnitt 9.3.1, Gruppe A, entsprechen, oder die Fahrgeschwindigkeit muß statt dessen selbsttätig auf nicht mehr als 9 km/h herabgesetzt sein (siehe Bild 1).

10.1.3.2. Wenn sowohl innerhalb von Gängen mit Leitlinienführungen als auch bei freier Fahrt der Fahrerplatz oder die Hubeinrichtung mehr als 500 mm über seine/ihre niedrigste Stellung angehoben ist, dann darf die Abbremsung F nach Abschnitt 9.3.1 im gleichen Sinn wie die Geschwindigkeit entsprechend der Formel geändert werden, vorausgesetzt, daß die Abbremsung selbsttätig von der Geschwindigkeit abhängig ist.

10.2. Zusätzliche Anforderungen an Stapler mit hebharem Fahrerplatz 

10.2.1. Geschwindigkeit

Stapler mit hebbarem Fahrerplatz müssen so gebaut sein, daß sie beladen auf horizontalem Boden nicht schneller als 16 km/h fahren können (siehe Bild 1).

10.2.2. Fahrwerksbremsen 

10.2.2.1. Betriebsbremsen und Feststellbremsen können mit dem gleichen Übertragungssystem betätigt werden. Wenn diese Bauart benutzt wird, muß das Versagen des Übertragungssystems zum Schließen der Bremsen führen.

10.2.2.2. Betriebsbremsen und Feststellbremsen können auf die gleichen mechanischen Bremselemente wirken (z.B. Bremsbacken, Nocken und Nockenhebel).

10.2.2.3. Bremsen müssen zur Wirkung kommen, sobald die Druckkraft auf dem Betätigungsteil nachläßt (Bremsen, die durch Drücken gelöst werden). Durch Entfernen der Betätigungskraft müssen die Bremsen selbsttätig eine Verzögerungskraft ergeben, die der Standsicherheit (siehe Nummer 9.3.1, Gruppe D) entspricht. Beim Betrieb der Fahrzeuge in freier Fahrt mit Geschwindigkeiten von über 9 km/h (siehe Nummer 10.1.3.1), wobei gemäß Nummer 9.3.1, Gruppe A, eine höhere Bremswirkung erforderlich ist, kann die zusätzliche Abbremsung auf konventionelle Weise erfolgen und braucht nicht durch Nachlassen der Druckkraft auf dem Betätigungsteil zur Wirkung zu kommen.

Die Betätigung der Zusatzbremse darf konstruktionsbedingt nur möglich sein, wenn sich die Last und/oder der Fahrerplatz auf einer Höhe von weniger als 500 mm befinden.

10.2.2.4. Bremsen können mit Bremskraftunterstützung arbeiten; es muß aber möglich sein, die unter Nummer 9.3.4.1 Buchstabe c) angegebene Mindestbremswirkung auch bei Ausfall der Servobremsanlage zu erreichen.

10.2.3. Fahrerplatz

10.2.3.1. Der Fahrerplatz von Staplern, die für Arbeiten über 1,2 m Höhe gebaut sind, muß mit Geländern entsprechend den Anforderungen nach Nummer 9.10.3.4 versehen sein.

10.2.3.2. Klappen, Türen usw. dürfen sich nur nach innen, oben und der Seite öffnen lassen und sollen vorzugsweise selbstschließend sein. Wenn der Stapler dazu gebaut ist, daß der Fahrerplatz über 1,2 m gehoben wird, dann müssen die Türen, Klappen usw. eine Einrichtung besitzen, durch die die Fahr- und Hubbewegungen verhindert werden, solange die Türen, Klappen usw. nicht ordnungsgemäß geschlossen sind.

10.2.3.3. Bei Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrerplatz ("walk-on"), bei denen eine Palette oder ähnliches als betretbarer Fußboden benutzt wird, müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die verhindern, daß durch Abkippen oder Verschieben der Palette Absturzgefahr für den Fahrer oder Helfer besteht. Zusätzlich müssen solche Flurförderzeuge, die eine Hubhöhe von mehr als 1,2 m über dem Boden aufweisen, Einrichtungen besitzen, die einen Absturz des Fahrers oder Helfers von der Plattform verhindern, wenn die Palette oder ähnliches nicht an ihrem Platz ist.

10.2.3.4. Bei Staplern nach Nummer 10.2.3.3, bei denen der Fahrerplatz auf Höhen über 1,2 m angehoben werden kann, müssen die unter Nummer 10.2.3.1 beschriebenen Geländer so weit geführt werden, daß sie die gesamte, dem Fahrer (und Helfer, soweit dieser bauartbedingt zugelassen ist) zugängliche Fläche umwehren.

An der Einfahrseite der Lastaufnahmemittel genügt ein Handlauf.

10.2.3.5. Wenn der Fahrerplatz so umwehrt ist, daß der Fahrer darin eingeschlossen werden kann, müssen entweder die Türen so gebaut sein, daß sie von außen geöffnet werden können oder es muß eine zusätzliche Zu- und Ausgangsmöglichkeit vorgesehen werden, z.B. eine Klappe im Dach.

10.2.3.6. Der Boden des Fahrerplatzes muß etwa horizontal und rutschsicher sein, sowie bei vorwiegender Verwendung außerhalb von Hallen, so ausgebildet sein, daß das Ansammeln von Wasser vermieden wird.

Er muß in der Lage sein, einen Druck von 1800 N/m2 und eine Masse von 100 kg, gleichmäßig auf eine Fläche von 0,16 m2 verteilt, an jeder Stelle seiner Oberfläche zu tragen.

Wenn der Boden eine Verglasung aufweist, muß diese die gleiche Festigkeit wie der Boden besitzen oder so geschützt sein, daß ihre Sicherheit der des Bodens mindestens gleichwertig ist.

Bei Benützung von Lochblechen oder Rosten dürfen die Öffnungen das Durchfallen einer Kugel von 20 mm Durchmesser nicht zulassen. Die Fläche jeder dieser Öffnungen darf nicht größer sein als 400 mm2.

10.2.3.7. Die für die Herstellung des Fahrerplatzes benützten Werkstoffe müssen zumindest schwer entflammbar sein.

10.2.3.8. Wenn die Seiten des Fahrerplatzes verglast sind, muß der unter Nummer 10.2.3.1 angegebene Schutz in geeigneter Form auf die Scheiben ausgedehnt werden.

10.2.4 Schutzdach

Ein Schutzdach, das den Anforderungen der Nummer 9.10.1 genügt, muß oberhalb des Fahrerplatzes angebracht werden. Von Nummer 9.10.1.3.2 kann abgesehen werden, wenn eine Auffahrtssicherung so angebracht ist, daß sie den Fahrer in allen Fällen vor den Auswirkungen einer Berührung zwischen Dach der Fahrerplattform und einem Hindernis schützt. An den hydraulischen Hubsystemen kann das Überdruckventil diesbezüglich eingesetzt werden, wenn das Schutzdach von geeigneter Widerstandsfähigkeit ist.

10.2.5. Sicherheitseinrichtungen und Konstruktionseinzelheiten

10.2.5.1. Eine Einrichtung oder Einrichtungen müssen vorgesehen werden oder die Stellteile müssen so angeordnet werden, daß sichergestellt ist, daß der Fahrer und sein Helfer (s. Absatz 2) sicher innerhalb des Umrisses der Kabine oder Plattform ist (sind), bevor irgendeine Bewegung des Staplers oder der Plattform vom Fahrer eingeleitet werden kann. Außerdem ist sicherzustellen, daß er/sie nicht wesentlich über den Umriß der Kabine oder Plattform hinausragen kann (können), ohne daß die Bewegung des Flurförderzeuges unterbrochen wird.

Wenn ein Stapler mit hebbarem Fahrerplatz mit Sicherheitseinrichtungen für mehrere Personen ausgerüstet ist, muß ein Umschalter eingebaut werden, mit dem eine Änderung der Anzahl der Bedienungsleute möglich ist. Dieser Schalter muß mit einem Schlüssel abschließbar sein, der sich von allen am Stapler benützten Schlüsseln unterscheidet.

10.2.5.2. Sicherheit der Hubeinrichtung

10.2.5.2.1. Das Flurförderzeug muß mit einer Einrichtung versehen sein, die beim Ausfall der Hubeinrichtung einem Absturz des Fahrerplatzes entgegenwirkt.

10.2.5.2.2. Die Anforderung der Nummer 10.2.5.2.1 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird: 

10.2.5.2.2.1. Vollmechanische Hubeinrichtung

Bis zum 31. Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten jedoch das Inverkehrbringen von Flurförderzeugen mit in der Höhe verstellbarem Fahrersitz, die nur einer der beiden oben genannten Anforderungen entsprechen, zulassen.

Es darf dem Fahrer nicht möglich sein, diese Einrichtung zu lösen, es sei denn, die Senkgeschwindigkeit wird auf 0,4 m/s begrenzt.

10.2.5.2.2.2. Vollhydraulische Hubeinrichtungen

Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die bei Rohr- oder Schlauchbruch ein Absenken verhindert. Diese Einrichtung muß am Zylinder angebracht oder im Zylinder eingebaut sein. Es darf dem Fahrer nicht möglich sein, diese Einrichtung zu lösen, es sei denn, die Senkgeschwindigkeit wird auf 0,4 m/s begrenzt.

10.2.5.2.2.3. Gemischte Hubeinrichtungen

Jede gemischte Hubeinrichtung muß die Sicherheitseinrichtungen nach den Nummern 10.2.5.2.2.1 und 10.2.5.2.2 haben.

10.2.5.3. Verwendung von Drahtseilen oder Ketten in Hubwerken für den Fahrerplatz.

10.2.5.3.1. Werden für das Hub- bzw. Tragwerk für den Fahrerplatz Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei gleiche Seile oder Ketten vorhanden sein. Die Last muß gleichmäßig auf die Ketten oder Seile verteilt sein. Es muß möglich sein, die Ketten und Seile auf ihrer ganzen Länge zu kontrollieren.

10.2.5.3.2. Die gesamte Mindestbruchlast aller Ketten oder Drahtseile, die vom Hersteller der Kette oder des Drahtseiles garantiert wird, muß bei Ketten mindestens das zehnfache und bei Drahtseilen mindestens das zwölffache der statischen Betriebslast betragen, die von allen diesen Ketten oder Drahtseilen zusammen getragen wird 11; dabei müssen für jede Kette und jedes Drahtseil die unter den Nummern 9.8.1.1 und 9.8.1.2 festgelegten Faktoren K von mindestens 5 : 1 bzw. 6 : 1 eingehalten sein.

10.2.5.3.3. Die Festigkeit eines jeden Seil- bzw. Kettenendes muß mindestens 80 % der Festigkeit des Seils bzw. der Kette betragen.

10.2.5.3.4. Wenn das Hubwerk für den Fahrerplatz Drahtseile oder Ketten verwendet, müssen eine oder mehrere Schlaffseil- oder Schlaffkettensicherungen eingebaut sein.

Diese Sicherung muß die Senkbewegung des Fahrerplatzes automatisch unterbrechen.

Durch eine entsprechende Vorrichtung kann sichergestellt sein, daß

Das Hubwerk muß so eingerichtet sein, daß das Verwickeln, Verdrehen und Herausspringen von Seilen aus der normalen Betriebsposition verhindert wird.

10.2.5.3.5. Es sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit beim Bruch einer Kette (von Ketten) oder eines Seiles (von Seilen) die verbleibenden betriebsfähigen Ketten oder Seile sowie ihre Befestigungen instand bleiben ohne Verformung der tragenden Teile des Flurförderzeuges. Der Bruch einer Kette oder eines Drahtseils muß den Stillstand der in Gang befindlichen Hub- oder Senkbewegung bewirken.

10.2.5.4. Wenn zwei Fahrerplätze vorhanden sind, einer auf dem Hebammen Teil und der andere auf dem nicht Hebammen Teil, müssen die Steuerteile auf dem nicht Hebammen Teil gegen Inbetriebnahme gesichert sein, wenn die Steuerteile auf dem Hebammen Teil in Betrieb genommen werden. Die nach Nummer 10.2.5.7 vorgeschriebene Not-Absenkeinrichtung muß jedoch betriebsfähig sein.

Der auf dem nicht hebbaren Teil angeordnete Fahrerplatz muß außerhalb des Bewegungsbereiches des hebbaren Fahrerplatzes angeordnet sein.

10.2.5.5. Die Energiequelle (normalerweise die Batterie) muß zuverlässig von den Antrieben zum Fahren, Heben und Verschieben der Last mittels einer Einrichtung abtrennbar sein, die dem Fahrer, unabhängig von der Stellung des Fahrerplatzes leicht zugänglich ist.

Das System muß so angelegt sein, daß beim Ausfall der Stromversorgung während des Absenkens keine Gefahr für den Fahrer entstehen kann.

10.2.5.6. Flurförderzeuge, bei denen der Fahrerplatz auf eine Höhe von mehr als 2,5 m angehoben werden kann, müssen mit Einrichtungen versehen sein, mittels deren der Fahrer den Boden im Falle des Blockierens des Fahrerplatzes in gehobener Stellung erreichen kann.

10.2.5.7. Bei Staplern, deren Fahrerplatz auf mehr als 2,5 m Höhe angehoben werden kann, muß eine vom Boden aus zu betätigende Not-Absenkeinrichtung vorhanden sein, die auch nach Abschalten der Antriebsquelle wirksam bleibt. Die Bedienungsstelle muß derart angebracht werden, daß sich für die eingreifende Person keine Gefahren ergeben.

10.2.5.8. Die Hubeinrichtung muß Endbegrenzungen besitzen. Eine davon muß unbedingt ein mechanischer Anschlag sein, der verhindert, daß die Hubeinrichtung am Ende des Hubweges außer Eingriff kommt.

Außerdem müssen auch Einrichtungen vorgesehen werden, die verhindern, daß der Fahrerplatz über den gesamten Bewegungsbereich unabsichtlich vom Hubwerk getrennt werden kann.

10.2.5.9. Stapler, deren Fahrerplatz auf mehr als 2,5 m angehoben werden kann, müssen mit einem Warnlicht ausgerüstet sein, das vom Boden aus sichtbar ist, wenn der Stapler absenkt oder fährt.

10.2.5.10. Luftbereifte Stapler müssen eine entsprechende Einrichtung oder Einrichtungen besitzen, durch die die Neigung im Falle eines Reifendefektes so begrenzt wird, daß die Standsicherheit nicht gefährdet wird.

10.2.6. Schilder

10.2.6.1. Auf dem Tragfähigkeitsschild (s. Nummer 9.1.2) muß nicht nur das Verhältnis Tragfähigkeit/Höhe angegeben sein sondern auch gegebenenfalls Einzelheiten über die automatische Bremskraftbegrenzung bei entsprechenden Höhen.

Das Tragfähigkeitsschild muß dauerhaft angebracht sein und vom Fahrer von seinem Bedienungsplatz aus lesbar sein.

10.2.6.2. Zusätzlich zu den nach Nummer 9.1 und anderen geforderten Schildern, muß am Stapler auch ein weiteres Schild dauerhaft angebracht sein, das die Zahl der zulässigen Personen auf dem Fahrerplatz angibt.

11. Dokumentation, Anweisungen für Bedienung und Wartung

Jedes kraftbetriebene Flurförderzeug (oder mit Zustimmung des Betreibers jede Serie von Flurförderzeugen) muß von einem Buch (oder Büchern) begleitet sein, worin die detaillierten vollständigen Angaben über Bedienung und Wartung in einer dem Benutzer des betreffenden Landes verständlichen Sprache enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten können fordern, daß die Flurförderzeuge vor der Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet mit Angaben über ihre arbeitsrechtlichen Bestimmungen versehen werden.    11) vgl. die Nummern 9.8.1.1 und 9.8.1.2 hinsichtlich der Durchmessers von Seilrollen und Kettenrädern.

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