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Artikel 7 Verbesserung der Luftqualität Allgemeine Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen.

(2) Die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie

  1. müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
  2. dürfen nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
  3. dürfen keine größeren Beeinträchtigungen der Umwelt in den anderen Mitgliedstaaten verursachen.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen Aktionspläne, in denen die Maßnahmen angegeben werden, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte und/oder der Alarmschwellen kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können, je nach Fall, Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Aussetzung der Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte beitragen, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs.

Artikel 8 Maßnahmen für Gebiete, in denen die Werte die Grenzwerte überschreiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die Gebiete und Ballungsräume des Unterabsatzes 1 behandelt; es gelten die Absätze 3, 4 und 5.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Grenzwert und der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge liegen.

( 3) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1 ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ein Plan oder Programm ausgearbeitet oder durchgeführt wird, aufgrund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann. Der Plan oder das Programm, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben muß, umfaßt mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben.

(4) Für die Gebiete und Ballungsräume des Absatzes 1, in denen der Wert von mehr als einem Schadstoff die Grenzwerte überschreitet, stellen die Mitgliedstaaten einen integrierten Plan auf, der sich auf alle betreffenden Schadstoffe erstreckt.

(5) Die Kommission kontrolliert die Durchführung der nach Absatz 3 eingereichten Pläne oder Programme regelmäßig, indem sie die erzielten Fortschritte und die hinsichtlich der Luftverschmutzung festzustellenden Tendenzen überprüft.

(6) Überschreitet der Wert eines Schadstoffs die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge oder gegebenenfalls Alarmschwelle infolge einer größeren Verunreinigung in einem anderen Mitgliedstaat oder besteht die Gefahr einer derartigen Überschreitung, so konsultieren die betroffenen Mitgliedstaaten einander mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Die Kommission kann bei diesen Konsultationen anwesend sein.

Artikel 9 Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb des Grenzwertes liegen

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume in denen die Werte der Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen. Die Mitgliedstaaten halten in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten und bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erhalten.

Artikel 10 Maßnahmen bei Überschreitung der Alarmschwellen

Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall des Überschreitens der Alarmschwellen sicher, daß die zur Unterrichtung der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen (beispielsweise Bekanntgabe über Radio, Fernsehen und die Presse) ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner - im Rahmen einer vorläufigen Regelung - Informationen über die festgestellten Werte sowie über die Dauer der oder der Verschmutzungsfälle, und zwar spätestens drei Monate nach deren Auftreten. Eine Liste der der Bevölkerung bekanntzugebenden Mindestangaben wird gleichzeitig mit der Festlegung der Alarmschwellen erstellt.

Artikel 11 Übermittlung von Informationen und Berichten
(Absatz 1 gültig bis  31. Dezember 2010 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG - Durchführungsmaßnahmen)

Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:

  1. nennen die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 und
    1. in bezug auf die Gebiete des Artikels 8 Absatz 1:
      1. teilen sie ihr das Auftreten von Werten, die die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Zeitpunkte oder Zeiträume des Auftretens dieser Werte sowie die festgestellten Werte binnen neun Monaten nach Jahresende mit. Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die in Unterabsatz 1 erwähnten Gebiete und Ballungsräume behandelt;
      2. teilen sie ihr die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall binnen neun Monaten nach Jahresende mit;
      3. übermitteln sie ihr die Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;
      4. teilen sie ihr alle drei Jahre den Stand der Durchführung des Plans oder des Programms mit;
    2. übermitteln sie ihr jährlich und spätestens neun Monate nach Jahresende die Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9;
    3. übermitteln sie ihr im Rahmen des in Artikel 4

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(Stand: 15.11.2012)

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