Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011

(ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1, ber. 2019 L 6 S. 10;
VO (EU) 2016/466 - ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 3, ber. L 98 S. 6, ber. L 217 S. 81, ber. L 243 S. 16;
VO (EU) 2016/690 - ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/819 - ABl. Nr. L 136 vom 25.05.2016 S. 8;
VO (EU) 2016/1334 - ABl. Nr. L 212 vom 05.08.2016 S. 3;
VO (EU) 2016/1687 - ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 12;
VO (EU) 2016/1752 - ABl. Nr. L 268 vom 01.10.2016 S. 77;
VO (EU) 2017/488 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/489 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2017 S. 3;
VO (EU) 2017/1325 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 16;
VO (EU) 2017/1419 - ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1423 - ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2017 S. 80;
VO (EU) 2017/1456 - ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 31;
VO (EU) 2017/1974 - ABl. Nr. L 281 vom 31.10.2017 S. 27;
VO (EU) 2017/2006 - ABl. Nr. L 290 vom 09.11.2017 S. 17;
VO (EU) 2017/2260 - ABl. Nr. L 324 vom 08.12.2017 S. 39;
VO (EU) 2018/126 - ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2018 S. 12;
VO (EU) 2018/166 - ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 82;
VO (EU) 2018/200 - ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 11;
VO (EU) 2018/711 - ABl. Nr. L 119 vom 15.05.2018 S. 35;
VO (EU) 2018/870 - ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1073 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 30;
VO (EU) 2018/1245 - ABl. Nr. L 235 vom 19.09.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1285 - ABl. Nr. L 240 vom 25.09.2018 S. 4, ber. L 268 S. 92;
VO (EU) 2018/1863 - ABl. Nr. L 304 vom 29.11.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/2004 - ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018 S. 12A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A;
VO (EU) 2019/1292 - ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 1A;
VO (EU) 2020/371 - ABl. L 71 vom 06.03.2020 S. 5A;
VO (EU) 2020/1130 - ABl. L 247 vom 31.07.2020 S. 14A;
VO (EU) 2020/1309 - ABl. LI 305 vom 21.09.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1380 - ABl. L 320 vom 02.10.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1481 - ABl. L 341 vom 15.10.2020 S. 7A;
VO (EU) 2021/538 - ABl. L 108 vom 29.03.2021 S. 8)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 204/2011

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat erließ am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP 2. Gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 und nachfolgenden Resolutionen sah der Beschluss 2011/137/GASP ein Waffenembargo, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, sowie Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen und Organisationen vor, die an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen - unter anderem an völkerrechtswidrigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen - beteiligt waren. Diese natürlichen und juristischen Personen und Organisationen wurden in die Anhänge des Beschlusses 2011/137/GASP aufgenommen. Daher bedurfte es Rechtsvorschriften, um die einschlägigen erforderlichen Maßnahmen vorzusehen. Seitdem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") eine Reihe zusätzlicher Resolutionen zu Libyen angenommen, mit denen die restriktiven Maßnahmen der Vereinten Nationen gegen Libyen ausgeweitet bzw. geändert wurden, und zwar insbesondere die Resolution 2174 (2014) zur Änderung des Geltungsbereichs des Waffenembargos und zur Ausweitung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Reiseverbot und dem Einfrieren von Vermögenswerten sowie die Resolution 2213 (2015) im Zusammenhang mit dem Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens.

(2) Der Rat hat am 26. Mai 2015 - unter Berücksichtigung der anhaltenden Bedrohung für den Frieden, die Stabilität und Sicherheit Libyens und den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs - den Beschluss (GASP) 2015/818 3 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP angenommen. Der Beschluss (GASP) 2015/818 berücksichtigte ferner die Gefährdung, die von Personen und Organisationen ausgeht, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben. Der Rat hat eine vollständige Überprüfung der Listen der in den Anhängen II und III des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführten Personen und Organisationen vorgenommen, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten. Der Rat hat am 31. Juli 2015 den konsolidierten Beschluss (GASP) 2015/1333 erlassen und den Beschluss 2011/137/GASP aufgehoben.

(3) Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates 4, die durch mehrere nachfolgende Verordnungen geändert und umgesetzt wurde, in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.

(4) In Anbetracht der von der Lage in Libyen ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2015/1333 sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang II und III dieser Verordnung beim Rat liegen.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 erfolgen.

(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  2. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  3. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  4. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  5. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  6. "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit Ziffer 24 der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde;
  7. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  8. "benannte Schiffe" Schiffe, die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden und in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt sind;
  9. "die Kontaktstelle der Regierung Libyens" die von der Regierung Libyens nach Ziffer 3 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannte Kontaktstelle.

Artikel 2

(1) Es ist untersagt,

  1. zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Es ist untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient.

Artikel 2a

(1) Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für

  1. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
  2. die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen;
  3. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang VII aufgeführten Gütern, insbesondere die Bereitstellung von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen.

(2) Anhang VII enthält eine Liste der Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - der in Anhang VII aufgeführten Güter sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung.

(4) Die betreffende zuständige Behörde erteilt keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter zum Zwecke der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels verwendet werden sollen.

(5) Hat eine in Anhang IV aufgeführte zuständige Behörde gemäß diesem Artikel eine Genehmigung abgelehnt, für ungültig erklärt, ausgesetzt, wesentlich geändert oder widerrufen, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission und macht ihnen die einschlägigen Informationen zugänglich.

Artikel 3

(1) Es ist untersagt:

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 7 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;
  3. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
  4. für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen zur Verfügung zu stellen;
  5. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

  1. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist;
  2. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
  3. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 und sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden, gelten die dort genannten Verbote nicht für

  1. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial;
  2. die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischem Gerät, einschließlich Waffen und zugehörigen Materials, das nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fällt und ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist;

(4) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, wenn sie feststellen, dass die Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt sind.

Artikel 4

Um die Weitergabe von Gütern und Technologien zu verhindern, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Ausfuhr oder Einfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, hat die Person, die die Informationen gemäß den Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Waren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen der Verordnungen (EG) Nr. 450/2008 8 und (EU) Nr. 952/2013 9 des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt, für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, zu erklären, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls die ausgeführten Güter genehmigungspflichtig sind, die Einzelheiten der für sie erteilten Ausfuhrgenehmigung anzugeben. Die zusätzlichen Angaben sind den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf einer Zollanmeldung zu übermitteln.

Artikel 5

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in den Anhängen II und III aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die am 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.

Artikel 618

(1) In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015), Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017) oder Ziffer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

  1. die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft - unter Verletzung des Völkerrechts - auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,
  2. die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des VN-Sicherheitsrats oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,
  3. bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,
  4. die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich
    1. der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,
    2. Angriffen auf Flug-, Binnen- oder Seehäfen in Libyen oder gegen libysche staatliche Einrichtungen oder Anlagen sowie gegen ausländische Vertretungen in Libyen,
    3. der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,
    4. der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,
    5. der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrates und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,
    6. als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung obengenannter Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind, oder
  5. die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3) Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.

(4) Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

(5) Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

Artikel 7

In Bezug auf Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nicht in den Anhängen II oder III benannt sind, an denen eine in diesen Anhängen benannte Person, Organisation oder Einrichtung eine Beteiligung hält, hindert die Verpflichtung zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen diese nicht benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht daran, ihre rechtmäßigen Geschäfte weiterzuführen, sofern dies nicht dazu führt, dass einer anderen benannten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

wenn in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben hat.

(2) Abweichend von Artikel 5 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Webseiten genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt,

  1. dass die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte oder in Artikel 5 Absatz 4 genannte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat und,
  2. dass die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 9

(1) Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die in Artikel 5 Absatz 4 aufgeführten Organisationen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts, die ergangen ist
    1. vor dem Datum, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, oder
    2. vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 4 genannte Organisation vom Sicherheitsrat benannt wurde,
  2. die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
  3. das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
  4. die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
  5. der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

(2) Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies zu humanitären Zwecken wie der Leistung oder der Erleichterung der Leistung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Material zu deren Herstellung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für die Evakuierung aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 11

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:
    1. Deckung humanitärer Bedürfnisse,
    2. Bereitstellung von Kraftstoff, Strom und Wasser ausschließlich für zivile Zwecke,
    3. Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen,
    4. Schaffung, Wiederbelebung bzw. Ausbau der Einrichtungen der Zivilregierung sowie der zivilen öffentlichen Infrastruktur oder
    5. Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen,
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben,
  3. der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden oder zugutekommen,
  4. der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und
  5. der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.

(2) Bei Fälligkeit von Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat oder dem Sanktionsausschuss benannt wurde, können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absatz 4 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Zahlung weder gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt noch einer in Artikel 5 Absatz 4 genannten Organisation zugutekommt;
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert.

Artikel 12

(1) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 5 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,
  3. Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder
  4. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2,

sofern die entsprechenden Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 5 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 13

Schuldet eine in Anhang II oder III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang II oder III aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
    2. die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt;
  2. falls die Genehmigung eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert;
  3. falls die Genehmigung eine in Anhang III aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.

Artikel 14

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang III aufgeführten Hafenbehörden genehmigen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen bis zum 15. Juli 2011 steht, ausgenommen Erdöl, Erdgas oder Raffinationsprodukte betreffende Verträge. Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 15

(1) Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.

(2) Es ist untersagt, benannte Schiffe in Häfen im Gebiet der Union zuzulassen oder ihnen Zugang zu diesen zu gewähren, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn das Einlaufen in einen Hafen im Gebiet der Union zum Zweck einer Überprüfung, im Notfall oder im Fall der Rückkehr nach Libyen erforderlich ist.

(4) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Schiffswartungsdiensten, einschließlich der Bereitstellung von Treibstoff oder Versorgungsgütern, für benannte Schiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat, untersagt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV können Ausnahmen zu der Maßnahme nach Absatz 4 gewähren, sofern dies aus humanitären oder Sicherheitsgründen erforderlich ist, oder im Fall der Rückkehr des Schiffes nach Libyen. Derartige Genehmigungen werden dem Sanktionsausschuss und der Kommission schriftlich notifiziert werden.

(6) Finanztransaktionen, einschließlich des Verkaufs, der Verwendung für Kredite und des Abschlusses von Transportversicherungen, im Zusammenhang mit Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, an Bord benannter Schiffe, sind untersagt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.

Artikel 16

(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Zurverfügungstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 17

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den in den Anhängen II oder III aufgeführten benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  2. allen sonstigen libyschen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der libyschen Regierung,
  3. sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 18

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(3) Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 20

Die Kommission wird ermächtigt,

  1. Anhang IV auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern;
  2. Anhang V gemäß den Änderungen des Anhangs V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 und auf der Grundlage von Feststellungen des Sanktionsausschusses gemäß den Ziffern 11 und 12 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats zu ändern;
  3. Anhang VII zu ändern, um die Liste der Güter, die zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandel verwendet werden könnten, zu präzisieren oder anzupassen oder die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren.

Artikel 21

(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II oder VI auf.

(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang III entsprechend.

(3) Der Rat setzt die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entsprechend.

(5) Beschließt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang II entsprechend.

(6) Die Liste in Anhang III wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 23

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang IV angegeben sind.

Artikel 24

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 25

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 53).

3) Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. L 129 vom 27.05.2015 S. 13).

4) Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

7) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

8) Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

.

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 Anhang I

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 1 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") erfasst sind;

1.2 Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist

4.3 andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

  1. Amatol;
  2. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
  3. Nitroglykol;
  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
  5. Pikrylchlorid;
  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

___
1
) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19

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Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 Anhang II18 18a 18b 18c 20

A. Personen

6. Name: 1: ABU 2: ZAYD 3: UMAR 4: DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef des Auslandsgeheimdienstes. Geburtsdatum: 4. April 1944 Geburtsort: Alrhaybat gesicherter Aliasname: Dorda Abuzed OE ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: libysche Nummer FK117RK0, ausgestellt am 25. November 2018 in Tripolis (gültig bis: 24. November 2026) nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: wohnhaft in Ägypten) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 1. April 2016, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5938451

7. Name: 1: ABU 2: BAKR 3: YUNIS 4: JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.:k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525775

8. Name: 1: MATUQ 2: MOHAMMED 3: MATUQ 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525795

9. Name: 1: AISHa 2: MUAMMAR MUHAMMED 3: ABU MINYAR 4: QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:1. Januar 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (libysche Reisepass-Nummer: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) omanische Nummer 03824970, ausgestellt am 4. Mai 2014 in Muscat, Oman (gültig bis: 3. Mai 2024) b) Libyen 428720 c) B/011641 nationale Kennziffer: 98606612 Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 21. März 2013, 2. April 2012, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525815

10. Name: 1: HANNIBAL 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 20. September 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libanon (in Gewahrsam) benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525835

11. Name: 1: KHAMIS 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525855

12. Name: 1: MOHAMMED 2: MUAMMAR 3: AL-GADDAFI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525875

13. Name: 1: MUAMMAR 2: MOHAMMED 3: ABU MINYAR 4: AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 4. September 2013, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525895

14. Name: 1: MUTASSIM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: a) 1976 b) 5. Februar 1974 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: a) Almuatesem Bellah Muammer Al-Gaddafi b) Mutassim Billah Abuminyar Al-Gaddafi ungesicherter Aliasname: a) Muatasmblla b) Muatasimbllah c) Moatassam Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B/001897 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26. Februar 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Soll am 20. Oktober 2011 in Sirte, Libyen, verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525915

15. Name: 1: SAADI 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27. Mai 1973 b) 1. Januar 1975 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 26. März 2015, 2. April 2012, 14. März 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525935

16. Name: 1: SAIF AL-ARAB 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525955

17. Name: 1: SAIF AL-ISLAM 2: AL-GADDAFI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung Geburtsdatum:25. Juni 1972 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: Libyen B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: eingeschränkte Bewegungsfreiheit in Zintan, Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014, 2. April 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Ziffern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525975

18. Name: 1: ABDULLAH 2: AL-SENUSSI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed ( Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948; Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10. Januar 2012; Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis 10. Januar 2017) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6. Dezember 2011; Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am: 26. Februar 2011 (geändert am 27. Juni 2014, 21. März 2013) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am17. März 2011 gemäß Ziffer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525995

19. Name: 1: SAFIa 2: FARKASH 3: AL-BARASSI 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1. Januar 1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239, Ausstellungsdatum: 4. Mai 2014, gültig bis 3. Mai 2024) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: 98606491 Anschrift: a) Sultanat Oman b) (vermuteter Aufenthaltsort - Ägypten) benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 1. April 2016, 26. März 2015, 26. September 2014, 4. September 2013, 2. April 2012, 13. Februar 2012) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526015

20. Name: 1: ABDELHAFIZ 2: ZLITNI 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen benannt am: 24. Juni 2011 (geändert am 11. November 2016, 26. September 2014) sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 15 der Resolution 1970 und Ziffer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526035

21. Name: 1: ERMIAS 2: ALEM 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: ca. 1980, Geburtsort: Eritrea gesicherter Aliasname: Ermias Ghermay, Guro ungesicherter Aliasname: a) Ermies Ghermay b) Ermias Ghirmay Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: (bekannte Anschrift: Tripolis, Tarig sure Nr. 51, wahrscheinlich 2015 nach Sabratha verzogen) benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Zu Ermias Alem liegen umfassend dokumentierte Angaben aus verlässlichen Quellen, darunter strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vor, die ihn als einen der bedeutendsten subsaharischen Akteure auf dem Gebiet der illegalen Schleusung von Migranten in Libyen bezeichnen. Er ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen Berichten zufolge schwere Menschenrechtsverletzungen an Migranten verübt werden. Er arbeitet eng mit libyschen Schleusernetzen wie dem von Mustafa zusammen; er gilt als die "Versorgungskette im Osten" dieser Netze. Sein Netz reicht vom Sudan bis zur libyschen Küste und bis nach Europa (Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) sowie in die Vereinigten Staaten. Alem kontrolliert private Auffanglager längs der nordwestlichen Küste Libyens, in denen Migranten festgehalten werden und in denen es zu schweren Misshandlungen von Migranten kam. Aus diesen Lagern werden die Migranten nach Sabratha oder Zawiya gebracht. In den letzten Jahren hat Alem zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich zahlreicher Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Das Gericht von Palermo (Italien) hat 2015 im Zusammenhang mit der Schleusung Tausender Migranten unter unmenschlichen Umständen und auch wegen des Schiffbruchs vom 13. Oktober 2013 vor Lampedusa, Haftbefehl gegen Ermias Alem erlassen.

22. Name: 1: FITIWI 2: ABDELRAZAK 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: etwa (30 bis 35 Jahre alt) Geburtsort: Massaua, Eritrea gesicherter Aliasname: Abdurezak, Abdelrazaq, Abdulrazak, Abdrazzak ungesicherter Aliasname: Fitwi Esmail Abdelrazak Staatsangehörigkeit: eritreisch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Fitiwi Abdelrazak ist Anführer eines transnationalen Netzes, das für Menschenhandel und die Schleusung von Zehntausenden von Migranten hauptsächlich vom Horn von Afrika an die libysche Küste und weiter in Zielländer in Europa und in die Vereinigten Staaten verantwortlich ist. Er wurde in offenen Informationsquellen und im Zuge mehrerer strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als einer der wichtigsten Akteure ausgewiesen, die für die Ausbeutung und den Missbrauch zahlreicher Migranten in Libyen verantwortlich sind. Abdelrazak verfügt über weitreichende Kontakte zu libyschen Schleusernetzen und hat durch die Schleusung von Migranten immense Reichtümer angehäuft. Er verfügt über bewaffnete Kräfte, über Lagerhallen sowie über Auffanglager, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen verübt werden. Sein Netz besteht aus Zellen, die vom Sudan über Libyen bis nach Italien und weiter in Zielländer von Migranten reichen. Die Migranten in seinen Lagern werden auch von anderen Parteien, beispielsweise von anderen lokalen Gewahrsamseinrichtungen, gekauft. Aus diesen Lagern werden die Migranten an die libysche Küste gebracht. Abdelrazak hat zahllose gefährliche Reisen auf dem Seeweg organisiert, bei denen Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt waren. Abdelrazak wird mit mindestens zwei Fällen von Schiffbruch mit Todesfolge, die sich zwischen April und Juli 2014 ereigneten, in Verbindung gebracht.

23. Name: 1: AHMAD 2: OUMAR 3: IMHAMAD 4: AL-FITOURI

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, Leiter eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 7. Mai 1988 Geburtsort: (möglicherweise Sabratha, Nachbarschaft Talil) gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Al Dabachi b) Al Ammu c) The Uncle d) Al-Ahwal e) Al Dabbashi Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: libysche Nummer LY53FP76, ausgestellt am 29. September 2015 in Tripoli nationale Kennziffer: 119880387067 Anschrift: a) Garabulli, Libyen b) Zawiya, Libyen c) Dbabsha-Sabratah benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben

Ahmad Imhamad ist der Befehlshaber der Anas-al-Dabbashi-Miliz, die vormals in dem Küstengebiet zwischen Sabratha und Melita tätig war. Imhamad ist ein führender Kopf bei illegalen Aktivitäten, die mit der Schleusung von Migranten in Zusammenhang stehen. Der al-Dabbashi-Clan und die al-Dabbashi-Miliz unterhalten auch Beziehungen zu terroristischen Gruppen und gewalttätigen Extremistengruppen. Imhamad ist gegenwärtig im Raum Zawiya aktiv, nachdem es im Oktober 2017 im Küstengebiet zu gewaltsamen Zusammenstößen mit anderen Milizen und rivalisierenden Schleuserbanden gekommen war, bei denen über 30 Menschen, darunter auch Zivilpersonen, zu Tode kamen. Als Reaktion auf die Verdrängung aus dem Küstengebiet hat Ahmad Imhamad am 4. Dezember 2017 öffentlich geschworen, unter Einsatz von Waffen und Gewalt nach Sabratha zurückzukehren. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Imhamads Miliz direkt an Menschenhandel und an der Schleusung von Migranten beteiligt war und dass seine Miliz Aufbruchgebiete von Migranten, Lager, sichere Unterschlupforte und Boote kontrolliert. Es liegen Informationen vor, die den Schluss zulassen, dass Imhamad Migranten (einschließlich Minderjährige) zu Lande und zu Wasser unmenschlichen und manchmal sogar lebensgefährlichen Bedingungen ausgesetzt hat. Nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Imhamads Miliz und anderen Milizen in Sabratha wurden Tausende Migranten (viele von ihnen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen) aufgefunden; die meisten von ihnen in Lagern der Märtyrer-Anas-al-Dabbashi-Brigade und der al-Ghul-Miliz. Der al-Dabbashi-Clan und die mit dem Clan in Verbindung stehende Anas-al-Dabbashi-Miliz haben langjährige Kontakte zum Islamischen Staat in Irak und der Levante (ISIL) und seinen Verbündeten.

Mehrere operative Mitglieder von ISIL gehörten der Miliz an, so unter anderem Abdallah al-Dabbashi, der ISIL-"Kalif" von Sabratha. Imhamad war angeblich auch an der Ermordung von Sami Khalifa al-Gharabli beteiligt, der im Juli 2017 vom Gemeinderat von Sabratha mit der Bekämpfung der Schleusung von Migranten betraut worden war. Die Aktivitäten von Imhamad tragen wesentlich zur zunehmenden Gewalt und Unsicherheit in Westlibyen bei und bedrohen den Frieden und die Stabilität in Libyen und den Nachbarländern.

24. Name: 1: MUS'AB 2: MUSTAFa 3: ABU AL QASSIM 4: OMAR

Titel: k. A. Funktion: Anführer eines transnationalen Menschenhändlernetzes Geburtsdatum: 19. Januar 1983 Geburtsort: Sabratha, Libyen gesicherter Aliasname: Mus'ab Abu Qarin ungesicherter Aliasname: a) ABU-AL QASSIM OMAR Musab Boukrin b) The Doctor c) Al-Grein Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: a) 782633, ausgestellt am 31. Mai 2005b) 540794, ausgestellt am 12. Jan. 2008 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am: 7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Weitere Angaben:

Mus'ab Mustafa gilt als einer der Hauptakteure des Menschenhandels und der Migrantenschleusung in dem Gebiet von Sabratha, arbeitet jedoch auch von Zawiya und Garibulli aus. Sein transnationales Netz deckt Libyen, Zielorte in Europa, subsaharische Länder für die Rekrutierung von Migranten und arabische Länder für den Finanzsektor ab. Verlässliche Quellen haben sein abgestimmtes Vorgehen beim Menschenhandel und bei der Schleusung von Migranten mit Ermias Alem dokumentiert, der im Namen von Mustafa um die "Versorgungskette im Osten" betreibt. Es liegen Beweise dafür vor, dass Mustafa Beziehungen zu anderen Akteuren des Menschenhandels, insbesondere zu Mohammed al-Hadi (Cousin und Anführer der al-Nasr-Brigade, ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) in Zawiya, pflegt. Ein ehemaliger Komplize von Mustafa, der jetzt mit den libyschen Behörden zusammenarbeitet, behauptet, dass Mustafa allein 2015 Reisen auf dem Seeweg für über 45.000 Personen organisiert hat und dabei Migranten (einschließlich Minderjähriger) Todesgefahr ausgesetzt hat. Mustafa hat eine Überfahrt organisiert, bei der sich am 18. April 2015 in der Straße von Sizilien ein Schiffbruch ereignete, bei dem 800 Menschen ums Leben kamen. Es liegen Beweise, auch von der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen, dafür vor, dass er für das Festhalten von Migranten unter unmenschlichen Bedingungen verantwortlich ist, unter anderem in Tripolis nahe dem al-Wadi-Bezirk und in Seebädern nahe Sabratha. Mustafa hat Berichten zufolge dem al-Dabbashi-Klan in Sabratha nahegestanden, bis es wegen einer "Schutzsteuer" zu einer Auseinandersetzung kam. Quellen zufolge hat Mustafa Personen, die gewalttätigen Extremisten im Gebiet um Sabratha nahe stehen, als Gegenleistung für die Genehmigung bezahlt, Migranten im Namen gewaltbereiter Extremistenkreise zu schleusen, die finanziell von der illegalen Einwanderung profitieren. Mustafa ist mit einem Schleusernetz verbunden, das aus bewaffneten Salafistengruppen in Tripolis, Sebha und Kufra besteht.

25. Name: 1: MOHAMMED 2: AL AMIN 3: AL-ARABl 4: KASHLAF

Titel: k. A. Funktion: Befehlshaber der Brigade Shuhada al-Nasr, Leiter der Raffinerie-Wachmannschaft der Zawiya-Erdölraffinerie Geburtsdatum: 2. Dezember 1985 Geburtsort: Zawiya, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Kashlaf b) Koshlaf c) Keslaf d) al Qasab Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: C17HLRL3, ausgestellt am 30. Dezember 2015 in Zawiya nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am: 7. Juni 2018 (geändert am 17. September 2018, 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben

Mohammed al-Hadi ist Anführer der Brigade Shuhada al Nasr in Zawiya, Westlibyen. Seine Miliz kontrolliert die Zawiya-Raffinerie, eine zentrale Drehscheibe für die Schleusung von Migranten. Al-Hadi kontrolliert auch Auffanglager, einschließlich des Nasr-Auffanglagers, das nominell unter der Kontrolle der Abteilung zur Bekämpfung illegaler Migration (DCIM - Department for Combating Illegal Migration) steht. Wie durch verschiedene Quellen dokumentiert wird, ist das Netz von al-Hadi eines der führenden Netze im Bereich der Migrantenschleusung und der Ausbeutung von Migranten in Libyen. Al-Hadi hat intensive Verbindungen zum Kommandanten der lokalen Küstenwacheneinheit von Zawiya, al-Rahman al-Milad, dessen Einheit oftmals Migrantenboote rivalisierender Schleusernetze abfängt. Die Migranten werden dann in von der al-Nasr-Miliz kontrollierte Auffanglager gebracht, in denen sie Berichten zufolge unter lebensgefährlichen Bedingungen festgehalten werden. Die Sachverständigengruppe für Libyen hat Beweise dafür gesammelt, dass Migranten häufig geschlagen werden, und dass insbesondere Frauen aus subsaharischen Ländern und aus Marokko auf lokalen Märkten als "Sexsklavinnen" verkauft werden. Die Sachverständigengruppe hat ebenfalls ermittelt, dass al-Hadi mit anderen bewaffneten Gruppierungen zusammenarbeitet und 2016 und 2017 an den wiederholt aufflammenden gewaltsamen Zusammenstößen beteiligt war.

26. Name: 1: ABD 2: AL-RAHMAN 3: AL-MILAD 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Kommandant der Küstenwache in Zawiya Geburtsdatum: etwa (29 Jahre alt) Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: a) Rahman Salim Milad b) al-Bija Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Zawiya, Libyen benannt am:7. Juni 2018 sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten)

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

Abd al Rahman al-Milad ist der Kommandant der regionalen Einheit der Küstenwache in Zawiya, die regelmäßig mit Gewalt gegen Migranten und andere Menschenschleuser in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen ist Milad ebenso wie andere Angehörige der Küstenwache direkt daran beteiligt, Migrantenboote mit Feuerwaffen zu versenken. Al-Milad arbeitet mit anderen Migrantenschleusern wie beispielsweise Mohammed al-Hadi (ebenfalls für eine Aufnahme in die Liste vorgeschlagen) zusammen, die ihm Quellen zufolge Schutz gewähren, damit er illegalen Aktivitäten im Zusammenhang mit Menschenhandel und der Schleusung von Migranten nachgehen kann. Verschiedene Zeugen haben im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie auf dem Meer von bewaffneten Männern, die sich auf einem Schiff der Küstenwache mit Namen Tallil (das von al-Milad benutzt wird) befanden, aufgegriffen und in das al-Nasr-Auffanglager gebracht wurden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und geschlagen wurden.

27. Name: 1: IBRAHIM 2: SAEED 3: SALIM 4: JADHRAN

Titel: k. A. Funktion: Anführer bewaffneter Milizen Geburtsdatum: 29. Oktober 1982 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Ibrahim Saeed Salem Awad Aissa Hamed Dawoud Al Jadhran ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: libysch Reisepass-Nr.: S/263963, ausgestellt am 8. November 2012 nationale Kennziffer: a) 119820043341 b) persönliche Kennziffer: 137803 Anschrift: k. A. benannt am: 11. September 2018 (geändert am 25. Februar 2020) sonstige Angaben: Name der Mutter: Salma Abdula Younis. Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: www.interpol.int/en/notice/search/un/xxxx.

Benennung gemäß den Nummern 11 Buchstaben b, c und d der Resolution 2213 (2015) sowie gemäß Nummer 11 der Resolution 2362 (2017).

Weitere Angaben

28. Name: 1: Salah 2: Badi 3: k. A. 4: k. A.

Titel: k. A. Funktion: Ranghoher Befehlshaber der bewaffneten Al-Somood-Front (Standhaftigkeitsfront) zur Bekämpfung der GNA, auch bekannt als "Fakhr" oder "Pride of Libya" ("Stolz Libyens"), und der Misratan-Al-Marsa-Brigade des "Zentralen Schilds" (Central Shield) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. Gesicherter Aliasname: k. A. Ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. Nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. Benannt am: 16. November 2018 Sonstige Angaben: Benennung gemäß den Nummern 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Benennung gemäß Nummer 22 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011), gemäß Nummer 4 Buchstabe a der Resolution 2174 (2014) sowie gemäß Nummer 11 Buchstabe a der Resolution 2213 (2015).

Weitere Angaben:

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Anhang III

A. Personen18 19 20 20a 20b 20c 21


Name


Angaben zur Identität


Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. ABU SHAARIYA Funktion: Stellvertretender Leiter, Organisation für äußere Sicherheit Schwager von Muammar Al-Gaddafi.

Führendes Mitglied des Gaddafi-Regimes und als solches eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011
2. ALSHARGAWI, Bashir Saleh Bashir Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Traghen

Chef des Kabinetts von Muammar Al-Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 28.2.2011
3. General TOHAMI, Khaled Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Genzur

Ehemaliger Direktor des Büros für innere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011
4. FARKASH, Mohammed Boucharaya Geburtsdatum: 1. Juli 1949

Geburtsort: Al-Bayda

Ehemaliger Direktor des Geheimdienstes im Büro für äußere Sicherheit.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011
5. EL-KASSIM ZOUAI, Mohamed Abou Ehemaliger Generalsekretär des Allgemeinen Volkskongresses.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
6. AL-MAHMOUDI, Baghdadi Premierminister der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
7. HIJAZI, Mohamad Mahmoud Minister für Gesundheit und Umwelt der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
8. HOUEJ, Mohamad Ali Geburtsdatum: 1949

Geburtsort: Al-Azizia (nahe Tripolis)

Minister für Industrie, Wirtschaft und Handel der Regierung von Oberst Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
9. AL-GAOUD, Abdelmajid Geburtsdatum: 1943 Minister für Landwirtschaft, Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
10. AL-CHARIF, Ibrahim Zarroug Minister für Soziales der Regierung von Oberst Al-Gaddafi.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
11. FAKHIRI, Abdelkebir Mohamad Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Reisepass-Nr.: B/014965 (Ende 2013 abgelaufen)

Minister für Bildung, Hochschulwesen und Forschung der Regierung von Oberst Gaddafi. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 21.3.2011
12. MANSOUR, Abdallah Geburtsdatum: 8.7.1954

Reisepass-Nr.: B/014924 (Ende 2013 abgelaufen)

Ehemaliger enger Mitarbeiter von Oberst Gaddafi, ehemalige herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

21.3.2011
13. DIBRI, Abdulqader Yusef Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi.

Geburtsdatum: 1946

Geburtsort: Houn, Libyen

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

28.2.2011
14. QADHAF AL-DAM, Sayyid Mohammed Geburtsdatum: 1948

Geburtsort: Sirte, Libyen

Cousin von Muammar Al-Gaddafi. In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 28.2.2011
15. AL QADHAFI, Quren Salih Quren Ehemaliger libyscher Botschafter in Tschad. Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
16. AL KUNI, Oberst Amid Husain Vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen. Ehemaliger Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
17. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2020/1380

18. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2021/538

19. - gestrichen -

Stand: VO (EU) 2020/1380

20. AL-WERFALLI, Mahmoud Mustafa Busayf
alias AL-WARFALLI, Mahmud
Geburtsdatum: 1978
Geburtsort: Volksstamm der Werfalla, westliches Libyen oder Elrseefa (Bani Walid)
Geschlecht: männlich
Mahmoud al-Werfalli ist ein Befehlshaber (Leutnant) der al-Saiqa-Brigade in Bengasi. In dieser Funktion ist al-Werfalli für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Tötungen und Hinrichtungen, verantwortlich und war unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt.
Al-Werfalli wird mit der Tötung von 33 Personen bei verschiedenen Zwischenfällen im Zeitraum von Juni 2016 bis Juli 2017 sowie mit einer Massenhinrichtung von zehn Personen am 24. Januar 2018 in Verbindung gebracht.
21.9.2020
21. DIAB, Moussa
alias DIAB, Mousa
Geschlecht: männlich Moussa Diab ist für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Menschenhandel und Entführung, Vergewaltigung und Tötung von Migranten und Flüchtlingen, verantwortlich und war unmittelbar an ihnen beteiligt.
Er hielt Migranten und Flüchtlinge in einem illegalen Gefangenenlager in der Nähe von Bani Walid gefangen, wo sie auf unmenschliche und erniedrigende Weise behandelt wurden. Mehrere Migranten und Flüchtlinge wurden getötet, als sie versuchten, aus dem Gefangenenlager zu fliehen.
21.9.2020
22. Yevgeniy Viktorovich
PRIGOZHIN
Geburtsdatum: 1. Juni 1961
Geburtsort: Leningrad
(St. Petersburg)
Staatsangehörigkeit: russisch
Geschlecht: männlich
Yevgeniy Viktorovich Prigozhin ist ein russischer Geschäftsmann mit engen, auch finanziellen Verbin-
dungen zum privaten Militärunter-
nehmen Wagner Group.

Auf diese Weise ist Prigozhin an den Aktivitäten der Wagner Group in Libyen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit des
Landes gefährden, beteiligt und leistet dafür Unterstützung.

Insbesondere war die Wagner Group mehrfach und wiederholt an Verstößen gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-
Sicherheitsrats festgelegte und in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffen-
embargo in Libyen beteiligt, wozu unter anderem Waffenlieferungen und die Entsendung von Söldnern nach Libyen zur Unterstützung der Libyschen Nationalen Armee gehörten. Die Wagner Group hat
mehrfach an Militäroperationen gegen die von den VN gebilligte Regierung der nationalen Einheit teilgenommen und zur Destabili-
sierung Libyens und der Unter-
minierung des Friedensprozesses beigetragen.

15.10.2020

B. Organisationen20

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Libyan Arab African Investment Company - LAAICO

(auch bekannt als LAICO)

Website: http://www.1aaico.com

1981 in 76351 Janzour-Libya gegründetes Unternehmen. 81370 Tripolis-Libyen Tel. 00.218 21 4890146 - 4890586 - 4892613 Fax 00.218 21 4893800 - 4891867
E-Mail: info@laaico.com

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 21.3.2011
2. Gaddafi International Charity and Development Foundation Verwaltungsanschrift: Hay Alandalus - Jian St. - Tripolis - P.O. Box: 1101 - LIBYEN Tel. (+218) 214778301 - Fax (+218) 214778766;

E-Mail: info@gicdf.org

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 21.3.2011
3. Waatassimou Foundation Sitz in Tripolis Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden. 21.3.2011
4. Libyan Jamahirya Broadcasting Corporation (Zentrale der libyschen Rundfunk- und Fernsehanstalt) Kontaktdaten: Tel. 00.218 21.444 59 26; 00 21.444 59 00; Fax 00.218 21.340 21 07 http://www.1jbc.net;

E-Mail: info@ljbc.net

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligt an der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Gewalt durch Beteiligung an Desinformationskampagnen über die Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011
5. Korps der Revolutionsgarden Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

21.3.2011
6. Libyan Agricultural Bank (auch bekannt als Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae Agricultural Bank; auch bekannt als Al Masraf Al Zirae; auch bekannt als Libyan Agricultural Bank) El Ghayran Area, Ganzor El Sharqya, P.O. Box 1100, Tripolis, Libyen; Al Jumhouria Street, East Junzour, Al Gheran, Tripolis, Libyen;

E-Mail: agbank@agribankly.org; SWIFT/BIC AGRULYLT (Libyen);

Tel. Nr. (218)214870586;
Tel. Nr. (218) 214870714;
Tel. Nr. (218) 214870745;
Tel. Nr. (218) 213338366;
Tel. Nr. (218) 213331533;
Tel. Nr. (218) 213333541;
Tel. Nr. (218) 213333544;
Tel. Nr. (218) 213333543;
Tel. Nr. (218) 213333542;
Fax Nr. (218) 214870747;
Fax Nr. (218) 214870767;
Fax Nr. (218) 214870777;
Fax Nr. (218) 213330927;
Fax Nr. (218) 213333545

Libysche Tochtergesellschaft der Zentralbank Libyens.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
7. Al-Inma Holding Co. for Services Investments Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
8. Al-Inma Holding Co. For Industrial Investments Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
9. Al-Inma Holding Company for Tourism Investment Hasan al-Mashay Street (off al- Zawiyah Street)
Tel. Nr.: (218) 213345187
Fax +218.21.334.5188

E-Mail: info@ethic.1y

Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
10. Al-Inma Holding Co. for Construction and Real Estate Developments Libysche Tochtergesellschaft des Economic & Social Development Fund.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
11. LAP Green Networks (auch bekannt als Lap GreenN, LAP Green Holding Company) 9th Floor, Ebene Tower, 52, Cybercity, Ebene, Mauritius Libysche Tochtergesellschaft von Libyan Africa Investment Portfolio.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
12. Sabtina Ltd 530-532 Elder Gate, Elder House, Milton Keynes, UK.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 01794877 (UK)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz im Vereinigten Königreich.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
13. Ashton Global Investments Limited Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1510484 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
14. Capitana Seas Limited Organisation im Besitz von Saadi Qadhafi mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
15. Kinloss Property Limited Woodbourne Hall, PO Box 3162, Road Town, Tortola, British Virgin Islands.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 1534407 (BVI)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
16. Baroque Investments Limited c/o ILS Fiduciaries (IOM) Ltd, First Floor, Millennium House, Victoria Road, Douglas, Isle of Man.

Sonstige Angaben: Reg. Nr. 59058C (IOM)

Tochtergesellschaft der Libyan Investment Authority mit Sitz auf der Insel Man.

Eng mit dem ehemaligen Regime von Muammar Al-Gaddafi verbunden.

12.4.2011
17. Sigma Airlines
alias Sigma Aviation; Air Sigma
Anschrift:
Markov Str. 11
050013, Almaty, Kasachstan
Tel.: +77272922305
Website: https://airsigma.pro/
Eingetragen unter dem Namen: Kenesbayev Umirbek Zharmenovich
Sigma Airlines ist ein gewerbliches Luftfrachtunternehmen, das Luftfahrzeuge betreibt, die gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsratsfestgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen haben.
Die Vereinten Nationen haben Sigma Airlines als einen der kommerziellen Luftfrachtanbieter ermittelt, die unter Verstoß gegen das VN-Embargo gegen die Verbringung von Militärgütern nach Libyen operieren.
21.9.2020
18. Avrasya Shipping Anschrift:
Liman Mh. Gezi Cd. Nr. 22/3 İlkadm, Samsun, Türkei
Tel.: +90.549 720 1748
E-Mail: info@avrasyashipping.com
Website: http://www.avrasyashipping.com/iletisim
Avrasya Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Cirkin betreibt, das gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.
Die Cirkin wird insbesondere mit der im Mai und Juni 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
21.9.2020
19. Med Wave Shipping Anschrift:
Office 511, 5th Floor, Baraka Building, Dauwar Al-Waha, Jordanien;
Adel Al-Hojrat Gebäude Nr.°3, 1. Stock, gegenüber von Swefieh, Mall-Swefieh Po Box 850880 Amman, 11185 Jordanien;
Erdgeschoss, Orient Queen Homes Building, John Kennedy, Ras Beirut, Libanon
Tel.: +962787064121; +96265865550; +96265868550
E-Mail: operation@medwave.co
Med Wave Shipping ist ein Schifffahrtsunternehmen, das ein Schiff namens Bana betreibt, bei dem festgestellt wurde, dass es gegen das in der Resolution 1970 (2011) des VN-Sicherheitsrats festgelegte und mit Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2015/1333 umgesetzte Waffenembargo in Libyen verstoßen hat.
Die Bana wird insbesondere mit der im Januar 2020 erfolgten Verbringung von Militärgütern nach Libyen in Verbindung gebracht.
21.9.2020

.

Anhang IV19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

.

Liste der Schiffe gemäss Artikel 1 Buchstabe h sowie Artikel 15 und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Massnahmen Anhang V17 17a 17b 17c 18 18a 18b 18c

1. - gestrichen -

2. - gestrichen -

.

Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Anhang VI

1. Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift: 1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5526075

2. Name: LIBYAN AFRICa INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift: Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyen benannt am: 17. März 2011 sonstige Angaben: Benennung gemäß Ziffer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Ziffer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5525715

.

Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können im Sinne des Artikels 2a Anhang VII

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif übernommen und sind in Anhang I jener Verordnung festgelegt; es handelt sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden sowie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Codes.

KN-Code Bezeichnung
8407 21 Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung)
Ex 8408 10 Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung)
Ex 8501 31 Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W
Ex 8501 32 Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
Ex 8903 10 Aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken
Ex 8903 99 Motorboote mit Außenbordmotor


ENDE

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