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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
(2. GbVÄndV)

Vom 21. Dezember 1999
(BGBl. I 1999 S. 2509)


 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 13 und 14, Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), wird wie folgt geändert:

1. § 1c Abs. 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Gefahrgutbeauftragte wird unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes tätig. Seine Aufgabe besteht darin, darauf hinzuwirken, daß geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger ergriffen werden. "Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern."

2. Dem § 2 Abs. 2 werden folgende neue Sätze angefügt:

"Schulungen für die Personalkategorie 3 nach Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4 der von der International Civil Aviation Organization bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, DOC 9284-AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 gleichgestellt, wenn zusätzlich die Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. Die ICAO-TI in deutscher Sprache sind in der von den Internationalen Air Transport Association (IATA) herausgegebenen IATA-Dangerous Goods Regulation (DGR) enthalten, die über Fachverlage*) bezogen werden können."

*) Dössel & Rademacher
Brandstwiete 42
20457 Hamburg

Bartsch Verlag KG
Alte Landstraße 8-10
85521 München

3. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt

4. § 7a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

5. § 7b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schulungsnachweis nach Anlage 3 oder 4 ausgehändigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1999,
  1. an einem Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 2 teilgenommen oder
  2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 5 oder 6 bestanden

haben.

"(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schulungsnachweis nach Anlage 3 ausgehändigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1999,

1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder

2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7

bestanden haben."

6. Folgender neuer § 8 wird angefügt:

" § 8 Satzungen

Soweit in dieser Verordnung den Industrie- und Handelskammern Aufgaben übertragen worden sind, können sie Einzelheiten dazu durch Satzung regeln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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