umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(2)

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Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht-JAA-Mitgliedstaaten für zeitlich befristete Aufgaben  Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015

(Siehe JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

Befristete Anerkennung von Pilotenlizenzen aus nicht-JAA-Mitgliedstaaten für Piloten von Flugzeugherstellern

1. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Lehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von längstens einem Jahr von einem JAA-Mitgliedstaat anerkannt werden, um mit einem in diesem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeug dessen Flugeigenschaften und Bedienung vorzuführen sowie Flüge zur Auslieferung oder Erprobung durchführen zu können. Wird eine Lizenz nach den Bestimmungen dieses Anhanges anerkannt, kann der Inhaber der von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz von den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 unter den nachfolgenden Bedingungen befreit werden.

Der Lizenzinhaber muss:

(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, der entsprechenden Musterberechtigungen und Qualifikationen, einschließlich Lehrberechtigungen oder Anerkennungen als Prüfer sein, die in dem Nicht-JAA-Staat für die vorgesehenen Aufgaben gültig sind

und

(b) bei einem Flugzeughersteller oder in einem Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRIO), der Ausbildungen im Auftrag des Flugzeugherstellers anbietet, beschäftigt sein,

und

(c) beschränkt sein auf die Durchführung der Ausbildung und Prüfung für den Ersterwerb von Musterberechtigungen, die Aufsicht über die erstmalige Durchführung von Streckenflugeinsätzen durch Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, erstmalige Streckenflugeinsätze, Flugvorführungen oder Erprobungsflüge.

2. Bei der erstmaligen Durchführung von Streckenflugeinsätzen oder der Aufsicht darüber muss der Pilot ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der EU-OPS erfüllen, wie sie von der zuständigen Stelle des Eintragungsstaates des Flugzeuges festgelegt werden.

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer PPL(A) - Anforderungen an die ergänzende Ausbildung und Prüfung  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(2))

Für die Erteilung einer PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretischen Prüfungen (siehe Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL(A))) in folgenden Fächern nachweisen:

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, betriebliche Verfahren und Aerodynamik.

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer CPL(A) - Anforderungen an die ergänzende Ausbildung und Prüfung  Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(3))

  1. Ein Bewerber muss im Rahmen eines genehmigten Lehrganges eine ergänzende theoretische Ausbildung erhalten haben, die sich auf der Grundlage des festgelegten Lehrplans für die theoretische Ausbildung und der zugehörigen Lernziele auf die Unterschiede zwischen CPL(H) und CPL(A) bezieht. Die Ausbildungsanforderungen und Lernziele werden vom Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Form festgelegt.
  2. Ein Bewerber muss einen Kenntnisstand nachweisen, der den Rechten entspricht, die dem Inhaber einer CPL(A) erteilt werden und muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) Abschnitt J erfüllen.
  3. Der Bewerber muss in folgenden Fächern theoretische Prüfungen gemäß JAR-FCL 1.470(b) ablegen:
    021 - Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Zelle und Systeme, Elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung
    022 - Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Instrumentierung
    032 - Flugleistung (Flugzeug)
    070 - Betriebliche Verfahren,

    und
    081 - Aerodynamik (Flugzeug)

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer ATPL(A) - Anforderungen für die ergänzende Ausbildung und Prüfung  Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(4))

  1. Ein Bewerber muss im Rahmen eines genehmigten Lehrganges eine ergänzende theoretische Ausbildung erhalten haben, die sich auf der Grundlage des festgelegten Lehrplans für die theoretische Ausbildung und der zugehörigen Lernziele auf die Unterschiede zwischen ATPL(H) und ATPL(A) bezieht. Die Ausbildungsanforderungen und Lernziele werden vom Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Form festgelegt.
  2. Ein Bewerber muss einen Kenntnisstand nachweisen, der den Rechten entspricht, die dem Inhaber einer ATPL(A) erteilt werden und muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) Abschnitt J erfüllen.

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(Stand: 29.11.2018)

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